
Fischschonbezirke
Schonbezirke werden als ordnungsbehördliche Verordnung durch die Bezirksregierung ausgewiesen.
Ein Fischschonbezirk kann festgesetzt werden für Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes in seiner Gesamtheit oder für bestimmte Fischarten, Neunaugen, zehnfüßige Krebse oder Muscheln von besonderer Bedeutung sind. Es können auch Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind, als Laichschonbezirk ausgewiesen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, als ordnungsbehördliche Verordnung auch Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind, als Fischschonbezirk auszuweisen.
Übersicht der Schonbezirke im Rhein
Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef, Teilabschnitte im Regierungsbezirk Düsseldorf
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Fisch- und Laichschonbezirks „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef, Teilabschnitte im Regierungsbezirk Düsseldorf“ in den Städten Monheim am Rhein, Kreis Mettmann, Düsseldorf, Dormagen, Neuss und Meerbusch, Rhein-Kreis Neuss, Krefeld, Duisburg, Dinslaken, Rheinberg, Wesel und Xanten, Kreis Wesel, Rees, Emmerich am Rhein und Kleve, Kreis Kleve vom 24.01.2025
Ruhe- und Laichgebiete der Wanderfische im Rhein
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Fisch- und Laichschonbezirks „Ruhe- und Laichgebiete der Wanderfische im Rhein“, in den Städten Dormagen, Duisburg, Düsseldorf, Monheim am Rhein, Voerde (Niederrhein) und Wesel vom 18.09.2017
Die Schonbezirke im Rhein im Regierungsbezirk Düsseldorf Interaktive GISCLOUD.NRW-Karte
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