Familienurlaub (Symbolbild)

Ferienverlängerung kann zu Bußgeld führen

Eltern, die mit ihren Kindern vor Beginn der Ferien in den Urlaub starten oder nach Ferienende zurückkehren, droht ein Bußgeld. Im Grundsatz ist mit einer Buße von 10 bis 80 Euro pro unentschuldigtem Fehltag zu rechnen.

Der letzte Schultag vor dem Beginn der diesjährigen Sommerferien in Nordrhein-Westfalen rückt näher. Ferienbeginn und -ende bedeuten oft Verkehrsstaus und Gedränge an den Flughäfen. Da scheint es verlockend, schon früher in den Urlaub zu starten oder erst nach dem Ferienende zurückzukehren. Doch die Schulpflicht gilt an allen Tagen - auch unmittelbar vor und nach den Ferien. Eine Beurlaubung, um zum Beispiel einen günstigen Ferienflieger nutzen zu können, ist nicht zulässig. Im Erlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen heißt es dazu ausdrücklich: „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“

Für eine zuvor zu beantragende Beurlaubung vom Unterricht bedarf es eines „wichtigen Grundes“. Dazu gibt es klare Vorgaben im oben genannten Erlass. Eine Beurlaubung ist zum Beispiel aus persönlichen Gründen möglich (zum Beispiel schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie), bei religiösen Feiern oder Hochzeit. Auch die Teilnahme an Wettbewerben, künstlerischen Aufführungen oder Sportveranstaltungen kann ein Grund für eine Beurlaubung sein.

Wenn die Ferien unerlaubt verlängert werden und Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder sonstige verbindliche Schulveranstaltungen versäumen, muss jeder sorgeberechtigte Elternteil für jedes einzelne schulpflichtige Kind mit einem Bußgeld rechnen. Gegen Schülerinnen und Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann zudem ein weiteres Bußgeld verhängt werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern richtet sich das Bußgeldverfahren gegen die Schülerin oder Schüler selbst. Wenn im Fall eines entschuldigten Fehlens an einer Krankmeldung begründete Zweifel bestehen, dass der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Festsetzung eines Bußgeldes für die weiterführenden Schulen (Ausnahme Hauptschulen und ein Großteil der Förderschulen) im Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig. Für Verfahren an Grundschulen, den meisten Förderschulen und Hauptschulen sind die Schulämter in den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.

Schulversäumnisse wegen unentschuldigten Fehlens werden auf Initiative der einzelnen Schulen mithilfe einer Versäumnisanzeige der Bezirksregierung Düsseldorf mitgeteilt. Die Verfahrensdurchführung liegt dann im pflichtgemäßen Ermessen der Bezirksregierung. Im Grundsatz ist mit einer Geldbuße von 10 bis 80 Euro pro unentschuldigtem Fehltag zu rechnen. Die Höchstgrenze für ein Bußgeldverfahren wegen unentschuldigten Fehlens liegt bei 1.000 Euro. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt pro Verfahren, ist also nicht als Höchstgrenze für ein Bußgeld pro Tag zu verstehen.

Ordnungswidrigkeitenverfahren an weiterführenden Schulen wegen Verletzung der Schulpflicht im Regierungsbezirk Düsseldorf

Kalenderjahr

Anzahl der Verfahren

Anzahl der Verfahren im Zusammenhang mit Ferien

2018

2.300

428

2019

2.900

407

2020

2.043

322

2021

1.855

189

2022

3.195

419

Stand: Juni 2023; Hauptschulen und Großteil der Förderschulen ausgenommen; die Zahlen werden nicht aufgeschlüsselt nach Regionen oder Städten erfasst