Landschaft in Deutschland (Symbolbild)
01.03.2022

Bodenschätzung für Erftaue II beginnt

Der Erftumbau im Bereich von Wevelinghoven und Kapellen wirft seine Schatten voraus: In Teilbereichen der Flurbereinigung Erftaue II ist der Wert von landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Bodenschätzungsausschuss des hierfür zuständigen Finanzamtes Mönchengladbach zu schätzen. Diese Arbeiten beginnen am 7. März 2022.

Die Bodenschätzungsausschüsse der Finanzämter bestehen aus dem Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen, einem Vermessungstechniker und den ehrenamtlich tätigen Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes. Ihre Arbeiten in der Erftaue II dauern voraussichtlich eine Woche.

Seit vielen Jahren bewährt ist die Methode der Bodenschätzung, neu ist in diesem Flurbereinigungsverfahren die Technik. Die Schätzungsarbeiten finden mit einem mobilen Bodenprobenehmer statt, einem geländegängigen Nutzfahrzeug mit einer speziellen Vorrichtung für den Einschlag und das Herausziehen des Bohrstocks. Die Arbeiten werden vereinfacht und erfolgen ökonomischer.

Die mit den Arbeiten beauftragten Personen müssen die zu beurteilenden Bodenflächen betreten. Aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes haben die Grundstückseigentümer und die Nutzungsberechtigten das Betreten und Befahren der Grundstücke und die erforderlichen Grabungen für die Bodenschätzung zu gestatten. Eine gesonderte Benachrichtigung der Grundstückseigentümer über das Betreten und Befahren der Grundstücke erfolgt nicht. Das Finanzamt Mönchengladbach und die Bezirksregierung Düsseldorf bitten hierfür um Verständnis.

Der Hintergrund: In dem Flurbereinigungsverfahren wurde im Herbst 2021 – noch rechtzeitig vor dem winterlichen Lockdown und mit ausreichend Corona-Abstand – im Pascalgymnasium in Grevenbroich der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gewählt. Der frischgewählte Vorstand hat dann Anfang dieses Jahres getagt und über Grundzüge der Wertermittlung für die Flurbereinigung beraten. In Teilbereichen des Verfahrensgebietes stimmen die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nicht mehr mit den Gegebenheiten überein. In diesen Bereichen muss eine örtliche Begutachtung der Böden durch den Schätzungsausschuss des Finanzamtes erfolgen.