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02.06.2023
Keine Einwände gegen Planung: Erörterung zur Klärschlammverbrennungsanlage findet nicht statt
Die Klärschlammverwertung Buchenhofen GmbH hat im vergangenen Dezember eine (Teil-)Genehmigung nach §§ 4 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung einer Mono-Klärschlammverbrennungsanlage beantragt.
Innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist wurden keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 9. BImSchV) findet deshalb kein Erörterungstermin statt.
Detaillierte Informationen zum Antrag und Verfahren enthält die Bekanntmachung über die Auslegung der Antragsunterlagen:
https://www.brd.nrw.de/services/bekanntmachungen