Belobigung (Symbolbild)

Der Regionalrat stellt sich vor

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf ist zuständig für die Regionalplanung und Aufgaben der regionalen Infrastrukturpolitik in den Kreisen Kleve, Mettmann, dem Rhein-Kreis Neuss sowie dem Kreis Viersen und den Städten Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal.

Er tagt i.d.R. viermal jährlich im Plenarsaal der Bezirksregierung in Düsseldorf. Der Gesetzgeber hat die Aufgaben des Regionalrates in § 9 des Landesplanungsgesetzes geregelt.

Zusammensetzung des Regionalrates

Sitzverteilung Regionalrat

Die Zusammensetzung der Regionalräte richtet sich nach dem Ergebnis der Kommunalwahlen vom 13. September 2020. Demnach besteht der Regionalrat Düsseldorf in der Wahlperiode 2020 – 2025 aus 53 Mitgliedern, davon 33 mit Stimmrecht und 20 mit beratender Funktion.

Die 33 stimmberechtigten Mitglieder wurden zu 2/3 von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt und zu 1/3 von den Landesparteien über sogenannte Reservelisten in den Regionalrat entsandt.

Die Mandate der 33 stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates Düsseldorf verteilen sich wie folgt: CDU 12, SPD 8, Bündnis 90/DIE GRÜNEN 7, FDP 2, AfD 1, Die PARTEI 1, FREIE WÄHLER NRW 1, DIE LINKE 1

Zu den beratenden Mitgliedern gehören die Oberbürgermeister/innen sowie die Landräte und Landrätinnen der Planungsregion. Darüber hinaus bringen als beratende Mitglieder ihren Sachverstand ein:

  • 6 beratende Mitglieder aus den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden
  • Je ein beratendes Mitglied aus den im Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen

Aufgaben des Regionalrates

Regionalplanung (§ 9 Abs. 1 LPlG)

Der Regionalrat legt als Träger der Regionalplanung die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Regierungsbezirks im Regionalplan fest.

Die staatliche Aufgabe der Landesplanung wird damit zu einer gemeinschaftlichen Aufgabe von Staat und kommunaler Selbstverwaltung, da im Regionalrat die Kommunalpolitiker aus den Kreisen und kreisfreien Städten ihre kommunalen Interessen in die Arbeit der staatlichen Behörde Bezirksregierung einbringen.

Mit dem Regionalrat ist somit eine Einrichtung geschaffen worden, die letztlich den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, ihre Interessen in die Regionalplanung hineinzutragen. So leiten die Politiker im Regionalrat die Planverfahren ein, die von der Bezirksplanungsbehörde, bei der Bezirksregierung, durchgeführt werden. Am Ende dieses Planungsverfahrens müssen dann die Politiker im Regionalrat über bestehen gebliebene Konflikte zwischen den Beteiligten entscheiden und hierbei versuchen, eine Lösung zu finden, die sowohl die staatlichen als auch die gemeindlichen Interessen und Wünsche ausgleichend berücksichtigen kann. Träger der Regionalplanung ist somit der Regionalrat.

Regionale Strukturpolitik (§ 9 Abs. 2 und 3 LPlG)

Eine weitere wesentliche Aufgabe des Regionalrates ist die Beratung der Bezirksregierung bei bedeutenden, strukturwirksamen Planungen und bei Förderprogrammen von regionaler Bedeutung. Der Regionalrat verfügt hier im Bereich der staatlichen Förderungen über ein Initiativrecht und kann unter besonderer Berücksichtigung der Vorschläge aus den Regionen auch Prioritäten setzen. Der Regionalrat trägt damit auch bei den staatlichen Förderungen politische Verantwortung. Gem. § 9 Abs. 2 LPlG unterrichtet die Bezirksregierung den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen und berät mit ihm die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen und Maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung. Insbesondere berät der Regionalrat die Förderprogramme im Bereich der Städtebauförderung, der Kunst- und Kulturförderung sowie der Sanierung von sog. Altlasten.

Verkehrsinfrastrukturplanung (§ 9 Abs. 4 LPlG)

Der Regionalrat berät und beschließt:

  • über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung,
  • die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen,
  • Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau.