Grundschulkind malt Buchstaben aus (Symbolbild)

Förderung des beschleunigten Infrastrukturausbaus der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder

Das Land NRW gewährt mit der Förderrichtlinie vom 17.10.2023 mit Unterstützung des Bundes Zuwendungen zur Förderung der Investitionstätigkeit von Gemeinden in die kommunale Bildungsinfrastruktur.
Ziel ist die Schaffung zusätzlicher ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-4, sowie die qualitative Weiterentwicklung bestehender Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler dieser Jahrgangsstufen. Zuwendungsempfänger sind Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Träger von genehmigten Ersatzschulen. Förderfähig sind der Neubau, Umbau, die Erweiterung- einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken, die Sanierung, Ausstattungsinvestitionen sowie investive Begleit- und Folgemaßnahmen, wenn sie nach dem 12. Oktober 2021 begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) und noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgenommen wurden. Die Maßnahmen müssen bis zum 31.Dezember 2027 vollständig abgeschlossen werden. Die Zuwendung wird in Höhe von höchstens 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt (Anteilsfinanzierung). Die Zuwendungsvoraussetzungen können Sie der Förderrichtlinie entnehmen. Durch ein neu eingeführtes Onlineverfahren sind Antrag, Mittelabruf sowie Verwendungsnachweis, abrufbar. Das Programm wird ausschließlich über dieses Portal bearbeitet und alle Formulare und Anlagen sind darüber einzureichen. Das Onlineverfahren ist unter www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de zugänglich. Die Richtlinie, die Verwaltungsvereinbarung zwischen Land und Bund und ständig aktualisierte FAQs können auf der Internetseite des Schulministeriums unter https://www.schulministerium.nrw/ganztag-im-primarbereich abgerufen werden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Abruf des Zuwendungsempfängers insoweit die zuwendungsfähigen Ausgaben bereits geleistet worden sind (Ausgabenerstattungsprinzip). Der Verwendungsnachweis zum Nachweis der tatsächlichen Ausgaben der Landeszuwendung ist nach der Maßgabe der Anlage 4 der Richtlinie zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis) und bis zum 31.März 2028 einzureichen.