Ausschreibung (Symbolbild)

Das öffentliche Auftragswesen

Beschwerden gegen Vergabeverfahren der kreisfreien Städte und Kreise unterhalb der EU-Schwellenwerte

Das Vergaberecht umfasst alle Gesetze und Regelungen, die die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen zu beachten hat. Ziel ist ein wirtschaftlicher Einkauf, der durch transparenten und fairen Wettbewerb sichergestellt werden soll, damit Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet werden und gleichzeitig die Unternehmen am Markt – insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen - angesprochen werden sollen. Außerdem soll verhindert werden, dass der Staat als großer Nachfrager auf dem Markt seine Marktstärke missbraucht.

Der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält die gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen der öffentlichen Auftragsvergabe und regelt das Verfahren zur Nachprüfung solcher Auftragsvergaben. Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) regelt die Details des Vergabeverfahrens für den Liefer- und Dienstleistungsbereich ab den Schwellenwerten für EU-weite Vergabeverfahren. Für Bauaufträge gilt hier der zweite Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Hinzu kommen spezielle Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen in der Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV), für Sektorentätigkeiten durch Sektorenauftraggeber in der Sektorenverordnung (SektVO) sowie für sicherheitsrelevante Aufträge in der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).

Für nationale Vergaben finden sich die vergleichbaren Regelungen in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie dem ersten Abschnitt der VOB/A. Ergänzt bzw. zur Anwendung gebracht werden diese Regelungen durch das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung sowie weiteren landesrechtlichen Vorschriften. Für die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen konkretisiert § 26 Kommunalhaushaltsverordnung die Vergabegrundsätze. Auch hier gelten ergänzende Erlasse.

Sofern Bieter der Ansicht sind, dass öffentliche Auftraggeber gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen haben, haben sie die Möglichkeit, hierüber Beschwerde einzureichen.

Die anschließende Prüfung der Beschwerden dient ausdrücklich nicht der Durchsetzung etwaiger rechtlicher Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Auftraggebern, sondern ist ein Instrumentarium der Rechtsaufsicht über die Kommunen des Regierungsbezirks. Wie in allen anderen Bereichen müssen sich die Kreise und kreisfreien Städte auch in ihrer Funktion als öffentliche Auftraggeber nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben richten und unterliegen hierbei der allgemeinen Rechtsaufsicht durch die Bezirksregierung.

Zudem unterscheidet sich die Tätigkeit der Beschwerdestelle grundsätzlich von der Aufgabe der Vergabekammern. So steht Ihnen die Beschwerdestelle lediglich für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte als Ansprechpartner zur Verfügung. Oberhalb dieser Schwellenwerte entscheidet die Vergabekammer über entsprechende Nachprüfungsanträge. Zu weiteren Informationen zur Vergabekammer besuchen Sie folgenden Link: Vergabekammer.

Im Übrigen können sich Vergabebeschwerden lediglich auf das Ausschreibungsverfahren selbst beziehen und nicht etwa auf die anschließende Ausführung der ausgeschriebenen (Bau-) Leistung. 

Sofern Sie von einer vergaberechtlichen Beschwerde Gebrauch machen möchten, benötigen wir von Ihnen ein Anschreiben, in dem Sie den öffentlichen Auftraggeber und die zu vergebende Leistung - wenn möglich mit Aktenzeichen/Vergabenummer - benennen. Außerdem müssen die vermeintlichen Verstöße des Auftraggebers konkret dargestellt werden. Verwertbare Unterlagen (Anschreiben der Vergabestelle, Ausschreibungstext u.ä.) sollten ebenfalls beigefügt werden.

Bitten senden Sie diese Unterlagen an:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 34
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Bitte beachten Sie:
Ob die Bezirksregierung Düsseldorf in Ihrem Fall tatsächlich zuständige Beschwerdestelle ist, können Sie Ihren Vergabeunterlagen entnehmen. Vergabebeschwerden unterhalb der EU-Schwellenwerte gegen kreisangehörige Gemeinden richten Sie bitte an die mit der unmittelbaren Aufsicht hierüber betraute, örtlich zuständige Kreisverwaltung.