Glasfaser (Symbolbild)

Wirtschaftsnahe Infrastruktur

Im Bereich der wirtschaftsnahen Infrastruktur trägt das Regionale Wirtschaftsförderprogramm insbesondere dazu bei

  • Strukturschwache Regionen durch die Revitalisierung von Brachflächen attraktiver für potentielle Investoren zu machen und jungen, innovativen Unternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch geeignete Rahmenbedingungen Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten (z. B. durch Technologiezentren, Förderung von Forschungs- und Innovationsinfrastruktur),
  • die unterschiedlichen Regionen des Landes bei der Nutzung wirtschaftlich relevanter Tourismuspotenziale* zu unterstützen und den Ausbau von außer- sowie überbetrieblichen Bildungseinrichtungen zu unterstützen,
  • den flächendeckenden Ausbau der Breitbandinfrastruktur in Gewerbe- und Industriegebieten voran zu treiben,
  • den Bau- oder Ausbau von Energieinfrastrukturen gem. Art. 48 AGVO zu fördern.

Antragsberechtigt sind

  • vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • juristische Personen (sofern sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können sie mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist) und
  • natürliche Personen oder juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Für die Finanzierung der Fördermaßnahmen stehen Haushaltsmittel der EU, des Bundes und des Landes zur Verfügung. Konkret sind dies Mittel der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). Die Zuwendungen betragen in der Regel 60 % bis maximal 90 % der unrentierlich förderfähigen Kosten.

Grundlage für die Förderungen bilden in der Regel die RWP-Infrastrukturrichtlinie, der GRW-Koordinierungsrahmen, die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften sowie EU-Verordnungen (siehe Downloadbereich).

Das komplette Förderverfahren ist landesweit bei den Dezernaten 34 der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung zentralisiert, d.h. die Antragstellung erfolgt hier und die Förderzusage erfolgt ebenfalls durch die zuständige Bezirksregierung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung nach der Entscheidung durch das Land NRW. Auch die Auszahlung und die Förderabwicklung erfolgen durch die Dezernate 34 der Bezirksregierungen.


*Bei Anträgen für Vorhaben der Tourismusinfrastruktur erfolgt ein Rankingverfahren (Scoring). Stichtage zur Einreichung der GRW-Anträge bei den Bezirksregierungen sind der 1. Juli und der 1. Dezember eines jeden Jahres (siehe auch Downloadbereich).