Die Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachergewerbes wird auf Antrag durch die Bezirksregierung (als Zulassungsbehörde), in deren Bezirk der Buchmacher/die Buchmacherin ihre/seine Tätigkeit ausüben will, für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) erteilt und kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.