Regierungsbezirk Düsseldorf (Symbolbild)

Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)

396 Städte und Gemeinden in NRW, davon 66 im Regierungsbezirk Düsseldorf sind nach § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) verpflichtet, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen.

Sind Sie eine Kommune? Hier erhalten Sie mehr Information zur FlüAG-Pauschale nach § 4 und 4a FlüAG, der Erstattung außergewöhnlicher Krankheitskosten (Härtefallfonds) nach § 4b FlüAG sowie der Jugendhilfe nach § 5 Abs. 2 FlüAG.  396 Städte und Gemeinden in NRW, davon 66 im Regierungsbezirk Düsseldorf sind nach § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) verpflichtet, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die Zuweisung der Flüchtlinge in Nordrhein – Westfalen erfolgt ausschließlich durch die Bezirksregierung Arnsberg und richtet sich nach einem Verteilschlüssel, der alle Städte und Gemeinden gleichsam berücksichtigt (§ 3 FlüAG). Die Städte und Gemeinden melden monatlich die von ihnen in der Vergangenheit aufgenommenen Flüchtlinge. Welcher Personenkreis zu melden ist, geben die §§ 2 und 3 FlüAG vor. Seit Anfang 2017 erfolgen die Meldungen monatlich mit Hilfe eines elektronischen Meldeverfahrens. Die technischen Voraussetzungen für das elektronische Meldeverfahren stellt der Landesbetrieb IT.NRW zur Verfügung. Aus den Meldungen und dem Verteilschlüssel wird für jede Stadt und Gemeinde berechnet, wie viele Flüchtlinge sie aktuell aufnehmen muss. Gibt es in einer Stadt oder Gemeinde eine Unterbringungseinrichtung des Landes, werden die dort vorgehaltenen Unterbringungsplätze von der berechneten Aufnahmeverpflichtung abgezogen.

Kontakt

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FlüAG
Dezernat 20: Unterbringung von Flüchtlingen
Tel.: 0211 475-1089
Fax: 0211 475-2995