Operation (Symbolbild)

Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen-Assistentinnen und -Assistenten

Informationen über eine Ausbildung zu Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen-Assistentinnen und -Assistenten.

Fragen und Antworten

Während der Ausbildung sollst du, fachliche und methodische Fertigkeiten entwickeln, die die dir dabei helfen, eigenverantwortlich, kooperativ und unterstützend in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig zu sein. Du wirst speziell darauf vorbereitet, in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen sowohl stationär als auch ambulant zu arbeiten. Darüber hinaus wirst du Fähigkeiten für diagnostische und therapeutische Versorgungsbereiche erlangen, um aktiv mitzuwirken und zu assistieren.

Neben diesen technischen Fähigkeiten sollst du auch die sozialen und kommunikativen Kompetenzen erwerben, die für eine effektive Zusammenarbeit in der Gesundheitsvorsorge unerlässlich sind. Während deiner Ausbildung wirst du lernen, in einem teamorientierten Umfeld zu arbeiten und dich in interprofessionellen Situationen zurechtzufinden. Diese Fähigkeiten sind entscheidend, um erfolgreich in einer vielschichtigen Gesundheitslandschaft agieren zu können.

  • Der mittlere Schulabschluss oder ein anderer gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss
  • Mindestens ein Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
  • mit dem Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren oder
  • einer mindestens einjährigen, abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege oder
  • einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer

Unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung, erstreckt sich die Ausbildung über einen Zeitraum von drei Jahren in Vollzeit oder maximal fünf Jahren in Teilzeit. Die Ausbildung kann auf Antrag verkürzt werden, indem eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder Teile davon, die als gleichwertig anerkannt werden auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet werden.

Die Ausbildung setzt sich aus theoretischem und praktischem Unterricht an den staatlich anerkannten ATA-OTA-Schulen sowie einer praktischen Ausbildung an einem Krankenhaus oder in einer ambulanten Einrichtung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.

Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule statt.

Die praktische Ausbildung wir in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung durchgeführt werden. Die Teile der praktischen Ausbildung in ambulanten Einrichtungen dürfen nicht überwiegen.

Findet die praktische Ausbildung in mehreren Einrichtungen statt, so übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfindet.

Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus

  1. einem schriftlichen Teil,
  2. einem mündlichen Teil und
  3. einem praktischen Teil

 

1. Schriftlicher Teil der Prüfung (§ 28 ff ATA-OTA-APrV)

  • Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten à 120 Minuten.
  • Die Prüfungstage sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen verteilt.
  • Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

 

2. Mündlicher Teil der Prüfung (§ 35 ff ATA-OTA-APrV)

  • Einzel- oder Partnerprüfung
  • Eine festgelegte Prüfungsdauer von mindestens 30 Minuten und maximal 45 Minuten pro Prüfling
  • Die Bereitstellung einer angemessenen überwachten Vorbereitungszeit
  • Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

3. Praktischer Teil der Prüfung (§ 40 ff ATA-OTA-APrV)

  • Einzelprüfung für jeden Prüfling
  • Die gesamte Dauer des praktischen Teils der Prüfung soll, einschließlich des Reflexionsgespräch (ohne Vorbereitungsteil) mindestens fünf und höchstens sechs Stunden mit optionaler Organisationspause von einem Werktag, dauern.
  • Der praktische Teil der Prüfung findet in einer realen, komplexen anästhesiologischen (ATA) bzw. operativen (OTA) Situation statt.

 

  • Der praktische Teil der Prüfung umfasst:
  • einen schriftlichen oder elektronischen, umfassenden perioperativen Ablaufplan (maximal 90 Minuten),
  • die Fallvorstellung maximal 20 Minuten),
  • die Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
  • einem Reflexionsgespräch (maximal 20 Minuten)
  • Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

Im Fall des Nichtbestehens ist die einmalige Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich.

Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische/r Assistent/in (ATA) oder Operationstechnische/r Assistent/in (OTA) führen will, bedarf der Erlaubnis.

Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung ATA bzw. OTA zu führen wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  • die Ausbildung zur/zum ATA bzw. zur/zum OTA mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
  • über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind

Die Abschlüsse sämtlicher DKG-Empfehlungen zur Ausbildung und Prüfung Anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten gelten weiter.

Eine Person, die eine Berechtigung nach § 69 Abs. 1 ATA-OTA-G besitzt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt wird.

Expertenbegleitung und Beratung in sämtlichen Facetten der ATA-OTA-Ausbildung, sowohl für die ATA-OTA-Schulen als auch für Ausbildungsteilnehmer.

  • Gewährung der staatlichen Anerkennung für ATA-OTA-Schulen
  • Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben während der Ausbildung
  • Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie Übernahme der Funktion des Prüfungsvorsitzes im Rahmen der staatlichen Prüfung
  • Ausstellung relevanter Urkunden und Zulassung, wie Ausbildungszeugnisse und Erlaubnisurkunden zum Führen der Berufsbezeichnungen
  • Evaluierung der Äquivalenz von ausländischen Bildungsabschlüssen

Die Rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische/r Assistent/in“ und „Operationstechnische/r Assistent/in“ sind:

  • das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) vom 14.12.2019 sowie
  • die zu diesem Gesetz gehörige Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV) vom 04.11.2020

das ATA-OTA-G und die ATA-OTA-APrV wurden zum 01.01.2022 wirksam