Ärzte während einer Operation (Symbolbild)

Krankenhausförderung

Das Ziel der Förderung ist die Umsetzung des Krankenhausplanes und die Sicherstellung der Versorgungsaufträge der Krankenhäuser. Die Krankenhäuser erhalten auf Antrag eine jährliche Pauschalförderung für die Errichtung von Krankenhäusern sowie einem Pauschalbetrag für die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Krankenhauses. Neben den jährlichen Pauschalbeträgen können weitere Fördermaßnahmen beantragt werden.
Die Krankenhausförderung ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes (KHG) sowie - auf Landesebene - im Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (veröffentlicht im GV. NRW S. 702, ber. 2008 S. 157) und in der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) vom 18.03.2008 geregelt. Grundlage der Förderung ist der Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen. Ziel der Förderung ist die Umsetzung des Krankenhausplanes und die Sicherstellung der Versorgungsaufträge der Krankenhäuser. Die im Krankenhausplan ausgewiesenen freigemeinnützigen und kommunalen Krankenhäuser erhalten auf Antrag eine jährliche Pauschalförderung, bestehend aus der sogenannten „Baupauschale“ für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau und Erweiterung) sowie einem Pauschalbetrag für die Wiederbeschaffung von „kurzfristigen Anlagegütern“ (Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Krankenhauses mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 3 bis zu 15 Jahren) gemäß § 18 KHGG NRW. Aufwendungen für die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind dagegen grundsätzlich Erhaltungsaufwand und nicht förderfähig. Die Pauschalförderung wird jährlich auf der Grundlage der Leistungsdaten der Krankenhäuser berechnet und durch die Bezirksregierung bewilligt. Neben den jährlichen Pauschalbeträgen können entsprechend §§ 22 bis 27 KHGG NRW weitere Fördermaßnahmen beantragt werden. Hierzu zählen beispielsweise Mietkosten, Ausgleichsleistungen bei Schließungen von Abteilungen oder ganzen Krankenhäusern, Anlauf- und Umstellungskosten oder besondere Beträge für die Beschaffung medizinischer Geräte. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW