Frequently asked questions (Symbolbild)

Pharmazie - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bereich Pharmazie finden Sie in unseren FAQ´s.

FAQ zum Zulassungsverfahren allgemein:

Eine persönliche Abgabe ist an der Pforte der Dienststelle möglich:

Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Wir empfehlen die Abgabe vom Pförtner über einen Eingangsstempel bestätigen zu lassen und den Nachweis für den Bedarfsfall aufzuheben.

Bitte übersenden Sie Ihren Antrag per Einwurf-Einschreiben. Normale Einschreiben können leider nicht persönlich entgegengenommen werden, sodass diese zwar i.d.R. ankommen, von der Post aber nicht auf „zugestellt“ gesetzt werden. Mit dem Einwurf-Einschreiben erhalten Sie einen Zugangsnachweis hiesig als fristwahrend gilt – zur Vermeidung von Nachteilen bzw. Unklarheiten über den Zugang empfehlen wir daher die Nutzung des Einwurf-Einschreibens.

Wir empfehlen die Nutzung der Postkarte, welche in allen Anträgen enthalten ist. Diese wird nach Eingang Ihres Antrages umgehend an Sie zurückgeschickt. Nach Registrierung Ihres Antrages erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Bitte denken Sie daran, auch Ihren Spam-Ordner zu überprüfen. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung auch erst nach Meldeschluss erfolgen kann.

Die vollständige und fristgerechte Einreichung Ihrer Unterlagen liegt in Ihrer eigenen Verantwortung. Bitte bewahren Sie daher insbesondere Nachweise über die fristgerechte Absendung der Unterlagen sorgfältig auf.

Bis zur erstmaligen Zulassung (Erhalt der Ladung) können Sie Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Das Rücknahmeformular finden Sie auf unserer Website. Sobald Sie die Zulassung erhalten haben, besteht keine Möglichkeit zur Rücknahme mehr. Auch im Falle einer Wiederholungsprüfung ist eine Rücknahme nicht möglich.

Sollten am Prüfungstag wichtige Gründe (insbesondere eine schwere Erkrankung) Ihre Teilnahme verhindern, kann ein Rücktritt beantragt werden (siehe „Was passiert, wenn ich an der Prüfung nicht teilnehmen kann?“).

Sofern Sie Ihren Antrag zurücknehmen, verbleiben die Unterlagen bei Ihrer Akte und werden nicht zurückgesandt. Bei erneuter Antragstellung müssen lediglich die ggf. noch fehlenden und noch nicht eingereichten Nachweise eingereicht werden.

Eine spätere Antragsannahme ist nur aus wichtigem Grund und nur bis zu vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zulässig. Ansonsten kann nur ein Antrag für die nachfolgende Prüfungsphase gestellt werden.

Die Zulassungen bzw. Ladungen werden etwa zwei Wochen vor dem Prüfungstermin per Einschreiben verschickt. Bitte stellen Sie sicher, dass dieses entgegengenommen oder zeitnah nach dem Zustellversuch bei der Post abgeholt werden kann.

Ladungen zu Wiederholungsprüfungen werden ebenfalls etwa zwei Wochen vor dem Prüfungstermin per Einschreiben übersandt.

Die Unterlagen werden grundsätzlich nicht zurückgesandt und verbleiben bei den Akten.

Wenn Sie bereits zur Prüfung zugelassen wurden und eine Rücknahme (s.o.) daher nicht mehr möglich ist, so müssen Sie einen wichtigen Grund nachweisen, um von der Prüfung zurückzutreten. Liegt dieser wichtige Grund in einer Erkrankung, so ist der Nachweis durch ein fachärztliches Attest zu erbringen. Sollten Sie während der Prüfung erkranken, so ist dies ebenfalls durch amtsärztliches Attest nachzuweisen.

Weitere Hinweise zu Rücktritt und Säumnis finden Sie in Ihrer Prüfungsladung oder auf unserer Website im Merkblatt „wichtige Hinweise zum Prüfungsrücktritt“.

Wenn Ihr Studienbuch als Nachweis der Immatrikulation nicht für jedes Semester eine vollständige und lückenlose Eintragung über eine Immatrikulation enthält, ist jedes einzelne Semester zusätzlich durch Immatrikulationsbescheinigungen (Studienbescheinigungen u. ä mit Angabe zum Studienfach und zur Fachsemesteranzahl, jedoch keine Studentenausweise) nachzuweisen. Die Vorlage ist für die Ermittlung der Fachsemester zwingend notwendig. Die Nachweise müssen auch Angaben über genommene Urlaubssemester (ggf. auch "Null") enthalten. Bei Studienortwechseln weisen Sie bitte auch die Exmatrikulation nach.

Die Leistungsnachweise müssen entsprechend der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) diese genau bezeichnen, eine Original-Unterschrift tragen und mit einem Dienstsiegel oder sonstigem von der Universität autorisierten Stempel versehen sein. Wenn eine zusammenfassende Bescheinigung durch die Universität ausgestellt wird, muss diese die Originalunterschrift des Studiendekans tragen und mit einem Siegel/Stempel versehen sein. Die Schreibweise muss mit der Geburtsurkunde (Name, Vorname, Geburtsort) übereinstimmen. Das LPA akzeptiert jedoch auch bereits ausgestellte Leistungsnachweise, die nur den ersten Vornamen lt. Geburtsurkunde enthalten.

Die Prüfungstermine des Ersten Abschnitts sind bundeseinheitlich geregelt und sind auf der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) zu finden.

Die Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in Absprache mit den Universitäten statt.

Die Frühjahrsprüfungen können zwischen März und Mai und die Wiederholungsprüfungen im Frühjahr können zwischen Mitte Mai und Juni stattfinden.

Die Herbstprüfungen können zwischen August und Oktober und die Wiederholungsprüfungen im Herbst können zwischen November und Dezember stattfinden.

Die Prüfungstermine des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in der Regel monatlich statt, sofern sich ausreichend Prüflinge angemeldet haben und eine Prüfungskommission zur Verfügung steht. Ein erhöhtes Prüfungsaufkommen besteht in den Monaten November bis Januar und Mai bis Juli, da die meisten Prüflinge zu dieser Zeit Ihre praktische Ausbildung abgeschlossen haben.

FAQ zur praktischen Ausbildung:

Als Fehltage werden alle Kalendertage gerechnet, an denen Sie tatsächlich nicht an der praktischen Ausbildung teilnehmen (beispielsweise Urlaubs- und Krankheitstage). Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht als Fehltage. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem 24.12. und 31.12. nicht um gesetzliche Feiertage handelt.

Die endgültige „Bescheinigung über die praktische Ausbildung“ darf erst ab dem letzten tatsächlichen Arbeitstag Ihrer praktischen Ausbildungszeit unterzeichnet werden. Wenn der letzte Tag der praktischen Ausbildung ein Sonntag oder ein Feiertag ist, oder wenn Sie zum Ende der praktischen Ausbildung Urlaubstage nehmen, so können Sie sich die Bescheinigung natürlich am Vortag (letzter tatsächlicher Arbeitstag) ausstellen lassen.

In diesem Fall kann entweder der gesamte Tertialszeitraum bescheinigt und der Urlaub gesondert aufgeführt werden, oder es wird der tatsächliche Zeitraum ohne den Urlaubszeitraum bescheinigt. In beiden Fällen werden die Urlaubstage als Fehltage berechnet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO umfasst die praktische Ausbildung insgesamt 12 Monate. Wenn die praktische Ausbildung in zwei Hälften (jeweils 6 Monate) aufgeteilt wird, wird zwischen den beiden Hälften eine Unterbrechung von höchstens 1 Woche zugelassen. Wichtig: Diese Unterbrechung zählt als Fehlzeit! Bitte beachten Sie dies bei der Maximalanzahl an Fehltagen für die gesamte praktische Ausbildung.

Bis zu 6 Monate der praktischen Ausbildung können im Ausland absolviert werden. Für ein Auslandsvorhaben ist Folgendes zu beachten:

in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke

  • die Ausbildungsziele nach Anlage 8 der AAppO sind zu beachten
  • die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines wissenschaftlich ausgebildeten Apothekers oder einer wissenschaftlich ausgebildeten Apothekerin erfolgen

in der pharmazeutischen Industrie

  • die Ausbildungsziele nach Anlage 8 der AAppO sind zu beachten
  • die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines wissenschaftlich ausgebildeten Apothekers oder einer wissenschaftlich ausgebildeten Apothekerin erfolgen
  • der Betrieb muss eine Herstellungserlaubnis nach den nationalen Vorschriften besitzen und GMP-gerecht arbeiten

an einem Universitätsinstitut

  • die Ausbildungsziele nach Anlage 8 der AAppO sind zu beachten
  • die praktische Tätigkeit muss unter Leitung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin erfolgen
  • es muss eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden

Sie sollten vor Beginn Ihres Auslandsaufenthaltes beim Landesprüfungsamt die Zusage der entsprechenden Einrichtung vorlegen, um bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung evtl. Schwierigkeiten vorzubeugen, die zu einer Versagung der Zulassung führen könnten. Die Zusage sollte von der für die Ausbildung verantwortlichen Person ausgestellt sein und die voraussichtlichen Ausbildungsinhalte erläutern.

Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung sind für die Anrechnung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bescheinigung über die praktische Ausbildung
  • Tätigkeitsbeschreibung durch die ausbildende Person

Hinweis: Während der praktischen Ausbildung müssen Sie an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen im Inland teilnehmen, bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrem Auslandsvorhaben.

Ausführliche Informationen zur praktischen Ausbildung finden Sie auf unserem Merkblatt auf der Seite des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.

Sie können die Bescheinigungen direkt nach Ende Ihrer praktischen Ausbildung an das Landesprüfungsamt senden oder am Prüfungstag den Prüfern vorlegen. Sollten bis zur Erstellung der Ladung/Zulassung noch Unterlagen fehlen, werden diese auch nochmals auf der Ladung aufgeführt und sind dementsprechend am Prüfungstag den Prüfern vorzulegen.