Förderung der hausärztlichen Versorgung

Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung
Richtlinien zur Förderung der Allgemeinmedizin in Gemeinden, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte); Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15.05.2018 – IV B 2-G.0413 -   Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung Zuwendungen für
  • eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten,
  • eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte,
  • die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten,
  • die Errichtung von Lehrpraxen und
  • den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundesmantelvertrag-Ärzte) in Gebieten, in denen in Zukunft die hausärztliche Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet sein kann.
  Um die Förderung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag mit den erforderlichen Angaben bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.   Die genauen Voraussetzungen und einzureichenden Unterlagen können Sie der Förderrichtlinie und den Anträgen entnehmen. Alle notwendigen Unterlagen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW unter https://www.mags.nrw/hausarztaktionsprogramm.   Förderung der Niederlassung, Anstellung, Gründung oder Übernahme einer Zweigpraxis Ärztinnen und Ärzte, die in einer Förderregion (siehe Förderregionen Liste 1 und Liste 2) eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen oder andere Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt anstellen, können einen finanziellen Zuschuss durch die Bezirksregierung Düsseldorf erhalten. Sofern sich die Antragstellerin oder der Antragsteller gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten muss, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, ist eine Förderung nicht möglich.   Gefördert werden Ausgaben für:
  • den Erwerb (einschließlich der Nebenerwerbskosten) oder die Errichtung einer Praxis und
  • die Ausstattung einer Praxis (nur medizinische Gerätschaften, EDV-Ausstattung).
  Die Höhe der Förderung beträgt in beiden oben genannten Fällen:
  • bis zu 60.000 Euro bei Niederlassung oder Anstellung oder der Gründung bzw. Übernahme einer Zweigpraxis oder einer dortigen Anstellung in einer Gemeinde, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht,
  • bis zu 30.000 Euro bei Niederlassung oder Anstellung oder der Gründung bzw. Übernahme einer Zweigpraxis oder einer dortigen Anstellung in einer Gemeinde, in der die hausärztliche Versorgung auf mittlere Sicht gefährdet erscheint.
  • Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich je nach Förderung schriftlich verpflichten, für fünf bzw. zehn Jahre im Fördergebiet in dem der Bewilligung zugrundeliegenden Stundenumfang an der hausärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Förderungen der Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten während der Praxisphase Hausarztpraxen in einer förderungsfähigen Gemeinde, die eine Weiterbildungsassistentin oder einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen, können eine finanzielle Förderung von bis zu 500 Euro monatlich erhalten. Der maximale Förderzeitraum bei einer Vollzeittätigkeit beträgt 24 Monate, in Teilzeit maximal 48 Monate. Mit der Antragstellung verpflichtet sich die Hausarztpraxis, die Förderung an die jeweiligen Jungmediziner weiterzugeben. Förderung der Errichtung von Lehrpraxen Das Land beteiligt sich an den Ausgaben, die für die Errichtung einer Lehrpraxis erforderlich sind, durch eine einmalige Zuwendung von bis zu 10 000 Euro (für medizinische Gerätschaften, EDV-Ausstattung). Darüber hinaus werden anteilig die Ausgaben in Höhe von bis zu 500 Euro übernommen, die für die Teilnahme an einem Qualifikationsseminar für Akademische Lehrpraxen anfallen. Die Hausärztin oder der Hausarzt verpflichtet sich, für fünf Jahre die Praxis als „Akademische Lehrpraxis der Universität …“ für die Studierenden zur Verfügung zu stellen. Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung Maximal bis zu je 1 000 Euro der Kurs- und Prüfungsgebühren werden der Ärztin beziehungsweise dem Arzt, die beziehungsweise der die nicht-ärztliche Praxisassistentin oder den Praxisassistenten beschäftigt, erstattet, wenn die zugelassene Einrichtung der ambulanten hausärztlichen in einer förderungsfähigen Gemeinde liegt.