Arzneimittel - Klinische Prüfung
Die klinische Prüfung soll valide Daten zur Eignung und Sicherheit eines Arzneimittels liefern.
Die klinische Prüfung soll valide Daten zur Eignung und Sicherheit eines Arzneimittels liefern. Die menschliche Gesundheit ist ein hohes Gut. Deshalb hat der Schutz des Menschen während der klinischen Prüfung hierbei oberste Priorität. Gesetzliche Regelungen zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln finden sich im sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes (§§ 40 – 42b AMG).
Diese gesetzlichen Regelungen werden ergänzt und konkretisiert durch die dem Gesetz nachgeordnete Verordnung zur „Guten klinischen Praxis“ (GCP-Verordnung). Letztere enthält weitere Einzelheiten für Sponsoren und Prüfer, sowie die Verpflichtung zur Überwachung der Durchführung klinischer Studien durch die Behörden des Bundes und der Länder.
Die EU-Richtlinie 2001/20 Art. 1 Satz 2 definiert die „gute klinische Praxis“ folgendermaßen:
„Die gute klinische Praxis“ umfasst einen Katalog international anerkannter ethischer und wissenschaftlicher Qualitätsanforderungen, die bei der Planung, Durchführung und Aufzeichnung klinischer Prüfungen an Menschen sowie der Berichterstattung über diese Prüfungen eingehalten werden müssen. Die Einhaltung dieser Praxis gewährleistet, dass die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Teilnehmer an klinischen Prüfungen geschützt werden und dass die Ergebnisse der klinischen Prüfungen glaubwürdig sind.“
Grundsätzlich sind alle Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel am Menschen klinisch prüfen oder prüfen lassen, dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Überwachungsbehörde anzuzeigen. Neben Prüfeinrichtungen zählen hierzu insbesondere Sponsoren und durch diese beauftragte Auftragsforschungseinrichtungen (CROs). Zur Vereinfachung wurde hierzu ein bundeseinheitliches Formular zur Anzeige einer Klinischen Prüfung entwickelt. In NRW sind die Anzeigen von Sponsoren und CROs (mit Sitz in NRW) an die jeweils zuständigen Bezirksregierungen zu richten. Die nordrheinwestfälischen Bezirksregierungen sehen in der Regel von der zusätzlichen Vorlage von Ethikvoten und Versicherungsnachweisen ab, sofern die Anzeige einer klinischen Prüfung auf dem bundeseinheitlichen Anzeigenformblatt erfolgt.
Allein die Durchführung einer Klinischen Prüfung z.B. in einer Prüfeinrichtung bzw. bei einem Prüfarzt ist nach den Bestimmungen der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz NRW (Zuständigkeitsverordnung NRW) beim Zentralen Inspektorat für klinische Prüfstellen in Nordrhein-Westfalen anzuzeigen. Die Anzeigen sind an folgende Anschrift zu richten:
Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf
Zentrales Inspektorat für klinische Prüfstellen in Nordrhein-Westfalen
Willi-Becker-Allee 10
40227 Düsseldorf
Bei den Bezirksregierungen werden die Anzeigen von Sponsoren und CROs gesammelt und bilden die Grundlage zur Vorbereitung von Inspektionen. Nach § 64 AMG unterliegen alle Parteien, die in die Studiendurchführung involviert sind, der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Dazu gehören die Institutionen, die klinische Studien in Auftrag geben (Sponsoren) oder im Auftrag durchführen (Auftragsforschungsinstitute oder CROs), Prüfer und auch in Studien involvierte Laboratorien. Zentrales Ziel der Inspektionen der Landesbehörden ist immer der Schutz der teilnehmenden Probandinnen und Probanden. Die Inspektionen erfolgen in der Regel mit Vorankündigung. In einzelnen Fällen werden neben den Routineinspektionen auch anlassbezogene Inspektionen durchgeführt, die kurzfristig und unangekündigt erfolgen. Bei der Überwachung Klinischer Prüfungen kooperieren die Inspektorate der Bezirksregierungen und das Zentrale Inspektorat für klinische Prüfstellen in NRW, so dass auch gemeinsame Inspektionen von Sponsoren und Prüfstellen möglich sind.
Eine Inspektion gliedert sich in einen systembezogenen Teil (Teil I) und einen prüfungsbezogenen Teil (Teil II). Teil I befasst sich mit der strukturellen Organisation der Prüfeinrichtung. Dabei werden u.a. Aufgaben und Verantwortlichkeiten von verschiedenen Abteilungen wie z. B. Klinische Forschung, Arzneimittelsicherheit oder Qualitätssicherung hinterfragt. Teil II widmet sich im Wesentlichen der Überprüfung von Dokumenten konkreter klinischer Studien. In der Regel werden für eine Inspektion zwei Inspektionstage angesetzt. Eingebundene Laboratorien sollen zukünftig stärker in die Überwachung einbezogen werden. Voraussichtlicher Zeitumfang: 1 Tag.
Sämtliche GCP-Inspektionen unterliegen einem in der Verwaltungsgebührenordnung NRW festgesetzten Kostensatz. Die Gebühren orientieren sich am zeitlichen Aufwand für die Durchführung der jeweiligen Überwachungsmaßnahme und sind von der jeweils inspizierten Einrichtung zu entrichten.
Wichtige Aspekte für Sponsoren/CROs können hier abgerufen werden.
Ansprechpersonen beim Zentralen Inspektorat für klinische Prüfstellen finden Sie auf der Seite der ZLG.
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