Pharmaziewesen (Symbolbild) / ©Satawat - stock.adobe.com
Pharmaberater/-in
Informationen für die Anerkennung als Pharmaberater/in
Die Sachkenntnis nach § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) und damit die Befugnis als Pharmaberater/-in tätig zu werden, besitzen automatisch (Hierzu ist kein Antrag erforderlich!):
- Apotheker und Apothekerinnen oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
- Apothekerassistenten und -assistentinnen sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin (PTA, MTA, MTLA, MTRA, VMTA, BTA, CTA)
- Pharmareferenten und -referentinnen
- Pharmazie- und Veterinär Ingenieure und Ingenieurinnen
Darüber hinaus kann nach § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkannt werden, die einer der Ausbildungen der oben genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie im Merkblatt im Downloadbereich.
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