Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz (MPG)
Gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz (ZustVO) in der zur Zeit geltenden Fassung, ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) im Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig.
Gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 6 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz (ZustVO) in der zur Zeit geltenden Fassung, ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) im Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig.
Nach § 26 Absatz 1 MPG unterliegen Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, für andere aufbereitet werden, der Überwachung der zuständigen Behörden.
Beiträge
Medizinprodukte (allgemein)
Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten
Messtechnische Kontrollen
Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten
Vorkommnisse
Sicherheitsbeauftragter nach §30 MPG
Export von Medizinprodukten
Klinische Prüfung von Medizinprodukten
Sicherheitshinweis des BfArM - Information zur Sicherheit von Therapie- und Behandlungsliegen
Formulare