Ausstellung einer Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit

Für Medizinprodukte, die rechtmäßig im Sinne des Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (MDR) mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind, besteht die Verkehrsfähigkeit in Deutschland, in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den zugehörigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 10 bzw. Artikel 11 MDR kann die Bezirksregierung Düsseldorf eine kostenpflichtige Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit gem. §10 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) und Artikel 60 Abs. 1 auch i.V.m. Artikel 120 Abs. 3 und 4 MDR für die Ausfuhr in Drittstaaten ausstellen.

Voraussetzung für die Antragstellung dieser Bescheinigung ist, dass Sie der allgemeinen Anzeigepflicht gem. der Artikel 15, 29 und 31 MDR nachgekommen sind.

Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit gem. § 10 MPDG ist schriftlich bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu stellen. Bitte beachten Sie, dass der Antragsteller seinen Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf haben muss.

Dem formlosen Antrag sind die nachfolgend genannten Unterlagen beizulegen und es sind folgende Angaben zu machen:

  • Angabe des Landes, in das das jeweilige Produkt exportiert werden soll. Sie können auch beantragen, dass auf der Bescheinigung kein Land eingetragen wird.
  • Angabe des UMDNS-Codes des jeweiligen Produktes
  • aktuelle Konformitätserklärung entsprechend der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2017 (MDR).
  • ggf. Zertifikat der benannten Stelle
  • DMIDS-Registriernummer für jedes Produkt
  • Bestätigung, dass das jeweilige Produkt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von einer korrektiven Maßnahme (FSCA) im Europäischen Wirtschaftsraum betroffen ist
  • Produktbezeichnung / Anlage (in deutscher und in englischer Sprache).
    Bitte beachten Sie, dass die angegebene Produktbezeichnung mit den Angaben auf der Konformitätserklärung übereinstimmen muss.
    Bitte verwenden Sie hierzu ausschließlich die folgende Vorlage. Diese wird als Anlage zur Bescheinigung verwendet. Weitere Zusätze, wie z.B. firmeninterne Kennzeichen, sind nicht zulässig.

Die Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit wird in deutscher/englischer Sprache ausgestellt.

Die Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit gem. § 10 MPDG enthält keine Befristung. Sie bestätigt den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums. Über die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung entscheidet jedes Empfängerland selbst.

Bei der Ausfuhr von Medizinprodukten in Länder außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind die Vorschriften des Bestimmungslandes zu beachten.

Sollten Sie für die ausgestellte Bescheinigung eine gebührenpflichtige Beglaubigung bzw. Apostille wünschen, können Sie dies in Ihrem Antrag entsprechend vermerken. Die Bescheinigung wird dann direkt an das dafür zuständige Dezernat 21 der Bezirksregierung Düsseldorf weitergeleitet. Für weitere Informationen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpersonen des Dezernates 21.