Familie (Symbolbild)

Kinder- und Jugendhilfe

Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ist die Förderung der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Bei der Wahl der Mittel hat die Jugendhilfe die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ist die Förderung der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Bei der Wahl der Mittel hat die Jugendhilfe die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, d.h. der öffentlichen Jugendhilfe kommt – im Gegensatz zur Schule (Artikel 7 GG) - kein eigenständiger Erziehungsauftrag zu. Für die Praxis der Jugendhilfe bedeutet dies, dass, solange elterliches Handeln nicht das Kindeswohl gefährdet (vgl. § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch), die öffentliche Jugendhilfe nicht legitimiert ist, eigenständig die Interessen des Kindes gegen die Interessen der Eltern wahrzunehmen. Ihr Handeln muss daher in Konfliktsituationen darauf gerichtet sein, Kindern, Jugendlichen und Eltern Wege aufzuzeigen, wie sie solche Konflikte selbst lösen können. Die Wahrnehmung des staatliches Wächteramtes - jedenfalls soweit sie mit Eingriffen in die elterliche Erziehungsverantwortung verbunden ist - ist traditionell bei den Vormundschaftsgerichten konzentriert. Lediglich für Eilentscheidungen bei Gefahr im Verzug sehen die §§ 42 und 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eng umrissene Befugnisse des Jugendamtes vor. Die Leistungen der Jugendhilfe sind:
  • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder - und Jugendschutzes
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
  • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen
  • Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung
Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
  • die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
  • die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben
  • die Tätigkeitsuntersagung
  • die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten
  • die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
  • Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamtes
  • Beurkundung und Beglaubigung
  • die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das örtlich zuständige Jugendamt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) wahrgenommen. Jede Person ist berechtigt, in Jugendhilfeangelegenheiten Beschwerden gegenüber der Aufsichtsbehörde mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Jugendämter vorzubringen. Die Träger der Jugendhilfe treffen ihre Entscheidungen jedoch im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung ausschließlich in eigener Verantwortung, ohne hierbei an Weisungen oder Empfehlungen gebunden zu sein. In der Regel können belastende Maßnahmen durch die Familiengerichte überprüft werden. Weisungen der Aufsichtsbehörde kommen nur bei Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften in Betracht. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der örtlich angeordneten und zu verantwortenden Maßnahmen kann nicht erfolgen. Eine Beschwerde kann auch in Form einer Petition beim Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein -Westfalen eingebracht werden.