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Verbraucherinsolvenzberatung: Anerkennung geeigneter Stellen
nach § 305 Insolvenzordnung (InsO)
Die Verbraucherinsolvenz können Verbraucherinnen und Verbraucher beantragen, wenn sie zahlungsunfähig sind oder drohen, es zu werden. Durch das Verbraucherinsolvenzverfahren, sollen Gläubigerinnen oder Gläubiger wenigstens einen Teil der fälligen Zahlungen erhalten und redliche Schuldnerinnen oder Schuldner sollen mit der sogenannten „Restschuldbefreiung“ eine zweite Chance erhalten. Das Gericht kann sie unter bestimmten Voraussetzungen von nahezu allen Schulden befreien.
Dies setzt ein langwieriges und kompliziertes Verfahren voraus, gibt aber Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Neuanfang.
Bevor ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren begonnen wird, müssen Schuldnerinnen und Schuldner als Erstes versuchen, sich außergerichtlich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubiger zu einigen und ihnen eine Schuldenregulierung anbieten.
Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an, das sich im Wesentlichen in zwei Teile gliedert. Zunächst kann das Gericht nochmals versuchen, eine gütliche Einigung zwischen den Gläubigerinnen und Gläubigern sowie der verschuldeten Person zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt in einem zweiten Teil das eigentliche Insolvenzverfahren.
Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, gibt die Insolvenzordnung der verschuldeten Person Gelegenheit zur Restschuldbefreiung. Nach Durchführung des Insolvenzverfahrens während der sogenannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Insolvenzverwalter abführen und bestimmte Verpflichtungen erfüllen. Die Wohlverhaltensperiode endet grundsätzlich sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung, welche die verschuldete Person von nahezu allen Verbindlichkeiten befreit.
Anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen beraten und unterstützen die verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigerinnen und Gläubigern und im gerichtlichen Verfahren. Außerdem können anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen die verschuldeten Personen vor Gericht vertreten.
Zuständige Behörde für die Anerkennung der geeigneten Insolvenzberatungsstellen nach § 305 InsO ist die Bezirksregierung Düsseldorf für ganz Nordrhein-Westfalen.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung als geeignete Stelle ist das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) vom 1. Februar 2019 sowie die Richtlinien für die Anerkennung von geeigneten Stellen nach § 305 der Insolvenzordnung für die Verbraucherinsolvenzberatung (Anerkennungsrichtlinien) veröffentlicht am 1. August 2019.
Als Träger geeigneter Stellen kommen in Frage:
- Spitzenverbände, Verbände oder Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, z. B. Städte
- Kirchen
- Verbraucherzentrale NRW e. V.
- Sonstige gemeinnützige Betreiber
- Gewerbliche Betreiber
- Beratungsstelle eines Unternehmens für seine Beschäftigten
- Der Träger ist eine juristische Person; natürliche Personen können nicht anerkannt werden
- Zuverlässigkeit der Leitung der Beratungsstelle
- Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beratung durch technische, räumliche und organisatorische Ausstattung der Beratungsstelle,
- Darstellung, dass die Tätigkeit längerfristig angelegt ist,
- Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 AG InsO und
- Ausreichende praktische Erfahrung in Schuldnerberatung, i.d.R. 2-jährige Tätigkeit (Erforderlich ist eine spezifische Beratungserfahrung, also Erfahrung, die in der Schuldnerberatung gesammelt wurde und alle Aspekte der Schuldnerberatung umfasst hat.)
- in freier Trägerschaft und in Trägerschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- gewerbliche Träger
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