E-Learning (Symbolbild)

Digitale Sofortausstattung an Schulen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die digitale Bildungsinfrastruktur durch eine digitale Sofortausstattung an Schulen Nordrhein-Westfalens auf Basis der Zusatzvereinbarung zum „DigitalPakt Schule“.
Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind:
  • Träger von Schulen in öffentlicher Hand,
  • Träger von genehmigten Ersatzschulen und
  • Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und (Kinder-) Krankenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes beziehungsweise Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in den weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz).
Was wird gefördert? Gefördert wird:
  1. Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Schülerinnen und Schüle ​mit Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs. Schülerinnen und Schüler haben Bedarf, wenn sie in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können. Die Schulträger entscheiden über die bedarfsgerechte Verteilung in den Schulen, sowie
  2. Ausstattung der Schulen für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote. Förderfähig sind benötigte technische Werkzeuge, mit denen Medien für digitale Unterrichtsformen gestaltet werden können, sowie die hierzu notwendige Software und notwendige Schulungen, um die zu schaffenden Online-Angebote möglichst als „Offene Lernangebote“ verfügbar zu machen.
Wie hoch ist die Förderung? Die Zuwendung wird als 90 % Anteilfinanzierung:
  • für die Anschaffung von mobilen Endgeräten einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 500 Euro je Endgerät (einschließlich Nebenausgaben), sowie
  • für benötigte technische Werkzeuge, mit denen Medien für digitale Unterrichtsformen gestaltet werden können, und die hierzu notwendige Software und notwendige Ausgaben für Schulungen gewährt.
Sachausgaben für die Wartung und den Betrieb der anzuschaffenden Endgeräte sowie Personalausgaben sind nicht förderfähig. Was ist zu beachten? Ausnahmsweise gilt die Förderung von Vorhaben als bewilligt, die bereits seit dem 16. März 2020 begonnen worden sind. Es ist sicherzustellen, dass die mobilen Endgeräte sofort verwendet und in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden können. Zudem ist eine Zustimmung der Nutzer zu den Nutzungsbedingungen für die schulgebundenen mobilen Endgeräte für Schülerinnen und Schüler einzuholen. Die erstellten Inhalte werden soweit möglich als „Offene Lernmaterialien“ (Open Educational Resources, OER) verfügbar gemacht. Der Zuwendungsempfänger weist in geeigneter Form auf die Förderung durch den Bund und das Land aus dem DigitalPakt Schule hin (z.B. Aufkleber auf den beschafften mobilen Endgeräten). Die bis zum 31. Juli 2021 nicht für die Zwecke des Sofortausstattungsprogrammes verbrauchten Mittel sind an die Bezirksregierung Düsseldorf ohne Zinsaufschlag unverzüglich zurückzuzahlen. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Verwendungsnachweisprüfung. Anträge können nicht mehr eingereicht werden.  Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Hotline der Geschäftsstelle Gigabit unter 0211 475-3491 oder schreiben eine E-Mail an das Funktionspostfach digitalpakt-schule [at] brd.nrw.de (digitalpakt-schule[at]brd[dot]nrw[dot]de) Gefördert durch:
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung
  • Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen