Anerkennung einer Berufsbezeichnung
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ durch gesetzliche Regelungen der Bundesländer geschützt. Wer diese Bezeichnung führen darf und alle weiteren Informationen zum Thema finden Sie auf der nächsten Seite.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ durch gesetzliche Regelungen der Bundesländer geschützt. Die Führung der Berufsbezeichnung ist eine Form der Berufsausübung und setzt den erfolgreichen Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulstudiums voraus.
Nach dem Ingenieurgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IngG NRW) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen, wer in Deutschland ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren erfolgreich absolviert hat.
Wer im Ausland einen Studienabschluss als Ingenieurin oder als Ingenieur erworben oder eine Ingenieurausbildung absolviert hat, darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ führen, wenn er von der zuständigen Bezirksregierung die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die im Ausland erworbene berufliche Qualifikation einem deutschen Ingenieurabschluss gleichwertig ist.
Der Antrag auf Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin"
ist im Land Nordrhein-Westfalen schriftlich bei der für den Wohnort zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Ist dieser nicht gegeben, ist der Antrag bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Arbeitgebers befindet.
Bei Antragstellern, die im Bauwesen tätig sind und zukünftig Kammermitglied in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen werden möchten, besteht nach der am 31.08.2018 in Kraft getretenen Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE NRW) die Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ direkt an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu wenden.
Antrag
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Identitätsnachweis (Kopie des Ausweises);
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache (inklusive Angaben zur Staatsangehörigkeit);
- Fotokopie der Heiratsurkunde bei Namensänderungen;
- Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses;
- Fotokopie der Übersetzung des Diploms oder Zeugnisses ins Deutsche;
- Fotokopie des Notenspiegels (Index) zum Diplom/Zeugnis im Original;
- Fotokopie der Übersetzung des Notenspiegels (Index) zum Diplom/Zeugnis ins Deutsche;
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache;
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (Vorlage einer Fotokopie von Original und Übersetzung);
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Nachweise darüber, dass eine Erwerbstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden soll (nur bei Antragsteller*innen, deren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt);
Sofern bereits eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorgenommen worden ist, kann diese zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Daher wird empfohlen, eine Kopie der gesamten Zeugnisbewertung den Antragsunterlagen beizufügen.
Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache sind - sofern sie in Deutschland vorgenommen werden - durch die bei den Oberlandesgerichten zugelassenen Dolmetscher*innen oder Übersetzer*innen erstellen zu lassen. Sofern Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen in die deutsche Sprache im Ausland erstellt werden, sind diese von dortigen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher*innen oder Übersetzer*innen vorzunehmen.
Weitere Informationen über die allgemein beeidigten, öffentlich bestellten bzw. allgemein ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland erhalten Sie unter dem folgenden Link: www.justiz-dolmetscher.de.
Gebühr
Für die Genehmigung ist grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro zu entrichten. Wenn Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Zum Nachweis des Leistungsbezuges wird um Vorlage einer Fotokopie des aktuellen Leistungsbescheides gebeten.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Darüber hinaus führen wir Ordnungswidrigkeitenverfahren durch, wenn sich jemand „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nennt, ohne die erforderliche Berechtigung hierzu zu haben.
Führung akademischer Grade
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass durch die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad nicht zulässig ist, d. h. die Führung des inländischen Grades „Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin“ ist mit dieser Genehmigung nicht zulässig. Informationen zur Führung des akademischen Grades können beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW eingeholt werden.
Weiterführende Informationen/Links
- Ingenieurgesetz NRW (IngG NRW)
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW (BQFG NRW)
- Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung vom 10. Juli 2018
- Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen
- Ausländische Abschlüsse und Grade
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
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