Mehrwertsteuer (Symbolbild)

Möglichkeit der Befreiung von der Umsatzsteuer

Bestimmte Umsätze sind steuerfrei. Die Bezirksregierung als zuständige Behörde stellt hierfür entsprechende Bescheinigungen aus, die zur Vorbereitung einer Steuerbefreiung durch das zuständige Finanzamt dienen.
Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a) und Nr. 21 a) bb) UStG. Nach diesen Vorschriften sind bestimmte Umsätze steuerfrei.

Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) UStG

Der Gesetzestext besagt, dass die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei sind: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen, steuerfrei. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Seit der Rechtsprechung des EuGH vom 03.04.2003 (Rs. C 14/00) kann auch Solisten eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.

Generell werden folgende Unterlagen benötigt (nicht abschließend):

  • Nachweise über die kulturelle Leistung, für die die Bescheinigung erstellt werden soll (Programmhefte, Presseberichte, Kritiken, Verträge etc.) und Ihre
  • Steuernummer

Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

Nach § 4 Nr. 21 a bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, steuerfrei.

Generell werden folgende Unterlagen benötigt (nicht abschließend):

  • Auflistung aller Bildungsmaßnahmen (Unterrichtsleistungen), die durchgeführt werden,
  • inhaltliche Beschreibung dieser Maßnahmen,
  • Auflistung aller Lehrkräfte mit Angabe der unterrichtenden Leistung,
  • geeignete Qualifikationsnachweise aller Lehrkräfte (Abschlusszeugnis, Studiennachweis, Diplom (sonstige Nachweise bezüglich der Lehrbefähigung der unterrichtenden Leistung). Nachweise für ein abgeleistetes Studium sind auch dann vorzulegen, wenn kein Studienabschluss erfolgt ist. Ausländische Diplome sind in übersetzter Form vorzulegen, müssen aber nicht beglaubigt werden.
  • Bei Nachhilfe sowie der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen: Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG für jede Lehrkraft (gilt ab dem 01.01.2024),
  • Mitteilung, wann die Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. wann mit den Bildungsmaßnahmen begonnen wurde und
  • eine Beschreibung der Einrichtungen und Ausstattung der Unterrichtsräume (Angaben zur Lage, Größe, Sanitäreinrichtungen) sowie Ihre
  • Steuernummer

Bitte senden Sie die erforderlichen Unterlagen für die Erteilung einer der o. g. Bescheinigungen im PDF-Format und bevorzugt per E-Mail an: umsatzsteueratbrd.nrw.de (umsatzsteuer[at]brd[dot]nrw[dot]de). Ein Formular steht nicht zur Verfügung.

Alternativ können Sie Ihre Unterlagen postalisch an folgende Anschrift richten:
Bezirksregierung Düsseldorf
- Dezernat 34 -
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf

Bitte beachten Sie, dass in Papier vorgelegte Unterlagen nach 6 Wochen ab Erhalt des Bescheids vernichtet werden. Erhaltene Unterlagen werden nicht zurückgesandt. Reichen Sie deshalb bitte keine Originale ein.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wird die Bescheinigung von Amts wegen erteilt.

Die Bescheinigung stellt lediglich für die Finanzverwaltung einen sog. Grundlagenverwaltungsakt dar. Das heißt, die Bescheinigung dient zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. In Deutschland ist das durchzuführende Bescheinigungsverfahren zweistufig aufgebaut. Im ersten Schritt prüft die Landesbehörde, ob die Voraussetzungen zur Befreiung von der Umsatzsteuer vorliegen. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens hat dann in einem zweiten Schritt das zuständige Finanzamt über die „tatsächliche“, also endgültige, Befreiung von der Umsatzsteuer zu entscheiden. Die Bescheinigung der Bezirksregierung dient daher lediglich der Vorbereitung einer Steuerbefreiung durch das zuständige Finanzamt.

Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt (denn die Voraussetzungen für die Erteilung können sich ja jederzeit ändern). Darüber hinaus können erteilte Bescheinigungen zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden.

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