Frequently asked questions (Symbolbild)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fragen und Antworten rund um das Thema „Glücksspiel“

Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig

  • das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  • durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
  • den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  • sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und
  • Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde (§ 3 Abs. 1 GlüStV 2021).

Ja. Die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels steht unter einem sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d. h. es ist grundsätzlich verboten, behördliche Erlaubnisse können jedoch für gesetzlich festgelegte Glücksspielarten erteilt werden. Um illegalem Glücksspiel Einhalt zu Gebieten und das Glücksspiel entsprechend in legale Bahnen zu lenken, hat der Gesetzgeber die Erlaubniserteilung entsprechend reglementiert.

„Glücksspiel kann süchtig machen.“ Bei pathologischem Glücksspielen handelt es sich um eine anerkannte Krankheit.

Die Arbeitseinheit Glücksspielforschung der Universität Bremen und das Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) haben am 14.03.2022 ihre Studie zu Glücksspielteilnahme und glücksspielbezogenen Problemen in der deutschen Bevölkerung („Glücksspiel-Survey 2021“) veröffentlicht.

Demnach ist bei 2,3 % der deutschen Bevölkerung im Alter von 18-70 Jahren anhand der Kriterien des Diagnosemanuals DSM-5 eine „Störung durch Glücksspielen“ erkennbar. Bei weiteren 5,7% der Befragten ist zudem von einem riskanten Spielverhalten auszugehen, da nach ihren Angaben ein, zwei oder drei Kriterien des DSM-5 als erfüllt gelten. Glücksspielstörungen treten hierbei unter Männern häufiger auf als unter Frauen. Am höchsten ist der Anteil glücksspielgestörter Spielender unter den 21-25 jährigen bzw. 26-35 jährigen. Verschiedene Glücksspielformen weisen unterschiedliche Risikopotentiale auf. Unter den Teilnehmenden an sog. riskanten Glücksspielarten (Automatenspiele, Kasinospiele, Sportwetten) weisen 23,2% eine leichte bis schwere Störung durch Glücksspiele auf.

Abrufbar unter: https://www.isd-hamburg.de/wp-content/uploads/2022/03/Gluecksspiel-Survey_2021.pdf

Die Entwicklung einer Glücksspielsucht ist ein schleichender Prozess. Immer mehr bestimmt die Sucht den Alltag und das Denken der Erkrankten. Soziale Beziehungen zu Familien und Freunden sowie übliche Aktivitäten und häusliche, schulische, berufliche oder soziale Pflichten werden mehr und mehr vernachlässigt. Während des Glücksspiels kann es dann zu einer Art Kontrollverlust („Nichtaufhörenkönnen“) kommen und es entsteht ein innerer Zwang, weiterspielen zu müssen, häufig auch, um etwaige Verluste wieder auszugleichen.

Als kurzer Selbsttest eignen sich diese vier Aussagen: 

  • Ich kann mit dem Glücksspielen erst aufhören, wenn ich kein Geld mehr habe. 
  • Ich denke oft an das Glücksspielen und verspüre einen inneren Drang dazu. 
  • Ich versuche immer durch erneutes Glücksspielen meine Verluste auszugleichen. 
  • Zur Geldbeschaffung habe ich schon einmal gelogen oder Tricks angewandt.

Informationen und Hilfe bietet z.B. die Landesfachstelle Glücksspielsucht des Landes Nordrhein-Westfalen unter https://www.gluecksspielsucht-nrw.de/.

Auf der Webseite des Regierungspräsidiums Darmstadt finden Sie Informationen zum Spielersperrsystem OASIS. Dort finden Sie auch einen Link zum Formular für die Beantragung einer Selbstsperre. https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/glücksspiel/spielersperrsystem-oasis.

In Deutschland ist die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt. Ebenfalls nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen dürfen Personen, die einer Spielersperre unterliegen.

Der Gesetzgeber hat in dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geregelt, dass das Land NRW allein befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien zu veranstalten (sog. Veranstaltungsmonopol). Es hat diese Aufgabe für diesen Bereich der Westlotto GmbH & Co. OHG (WestLotto) in Münster übertragen.

Ja, den Veranstaltern sogenannter „Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential“ (z. B. „ARD-Fernsehlotterie“ oder „Aktion Mensch“) konnte auch eine Erlaubnis erteilt werden. 

Ebenfalls gibt es sogenannte „Kleine Lotterien“. Hierfür gelten folgende Regelungen: 

Für Veranstaltungen,

  1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (=Gesamtpreis der Lose) vorsieht,
  3. bei denen das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
  4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind, 
  6. bei denen der Reinertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
  7. die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen,

ist durch Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 11.12.2017 eine „Allgemeine Erlaubnis erteilt worden. 

Diese “Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstalter in Frage:

  • Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereine,
  • Feuerwehren 
  • Stiftungen 

Die “Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist

  • mindestens zwei Wochen vor Beginn
  • unter Angabe des Spielkapitals
  • sowie der Dauer der Veranstaltung 

der örtlichen Ordnungsbehörde (- Ordnungsamt -) anzuzeigen.

Liegt das Spielkapital über 40.000 Euro, ist eine Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen. Das entsprechende Antragsformular für den Regierungsbezirk Düsseldorf finden Sie unter nachfolgendem Link: Antrag-Lotterie-mit-geringem-Gefährdungspotential  Merkblatt.

Sportwetten können Sie in einer erlaubten Wettvermittlungsstelle eines zugelassenen Veranstalters von Sportwetten oder über das Internet bei dem zugelassenen Veranstalter abschließen. Eine Liste der zugelassenen Veranstalter finden Sie unter https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/WhiteListSportwetten.pdf

Pferdewetten sind möglich bei erlaubten Buchmacher oder Totalisatoren, die von den Rennvereinen direkt betrieben werden.

In NRW in den vier Spielbanken (Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund-Hohensyburg und Duisburg). Näheres finden Sie auf der Seite www.westspiel.de. Eine fünfte Spielbank wird Ende 2022 in Monheim am Rhein eröffnen.

Im Internet ist die Veranstaltung oder Vermittlung dieser Spiele grundsätzlich nicht zulässig. Eine Veranstaltererlaubnis für ein Online-Kasino ist in Nordrhein-Westfalen bisher nicht erteilt worden.