ISPS-Anlage

Grundlagen ISPS-Code

Nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York unterbreiteten die USA der zur UN gehörenden International Maritime Organisation (IMO) konkrete Vorschläge, um im Bereich der Seeschifffahrt ein wesentlich höheres Sicherheitsniveau zum Schutz gegen terroristische Übergriffe zu erreichen.

Um entsprechende Sicherheitsbestimmungen möglichst schnell international umzusetzen, wurde als „Transportmittel“ das bereits bestehende Internationale „Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See“ SOLAS (International Convention for the SAFETY OF LIFE AT SEA) gewählt. Bei der IMO wurden bereits zahlreiche Übereinkommen zur Verbesserung der Sicherheit in der Seeschifffahrt erarbeitet. Das Übereinkommen (SOLAS 74) verzeichnet die meisten Mitgliedstaaten (derzeit 155). Seine ursprüngliche Zielsetzung ist die Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards für den Bau und die Ausrüstung von Seeschiffen (Auslöser für die Erforderlichkeit solcher Standards war der Untergang der Titanic 1912). Da sich die Gefahren für die Schifffahrt im Laufe der Zeit veränderten bzw. sich anders darstellten, erfuhr das Übereinkommen bereits zahlreiche Änderungen und wurde um einige Kapitel ergänzt.

Die IMO verabschiedete am 12. Dezember 2002 verschiedene Ergänzungen des SOLAS-Übereinkommens zum Schutz vor Terrorgefahren. Unter anderem wurde das Kapitel XI-2 eingefügt. Es enthält  Regelungen für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, sowie als Anhang den ISPS-Code. Mit dieser Regelung wurde erstmals in der Geschichte von SOLAS dessen Anwendungsbereich auf Landanlagen ausgeweitet, was den Begriff „SOLAS geht an Land“ prägte. Das Schiff und die Schnittstelle Schiff/Hafen (Port-Ship-Interface), also der Ort, an dem das Schiff landseitig der Gefahr des unbefugten Zugriffs ausgesetzt ist, soll in Abhängigkeit von 3 Gefahrenstufen geschützt und überwacht werden.
ISPS – Code (INTERNATIONAL SHIP AND PORT FACILITY SECURITY – CODE)

Anwendungsbereich des ISPS-Codes

 

  • Frachtschiffe, die in der Auslandsfahrt eingesetzt sind mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 500 und darüber, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
  • Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
  • Bewegliche Offshore-Bohreinheiten
  • Hafenanlagen, in denen diese Schiffe abgefertigt werden
Schiffsanlage am Rhein

Ziele des ISPS-Codes

 

  • Die international einheitliche Installation von Präventivmaßnahmen zur Verhinderung terroristischer Angriffe auf Seeschiffe sowie auf Hafenanlagen, an denen diese Schiffe abgefertigt werden
  • Die Verhinderung, dass Seeschiffe und Hafenanlagen im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus als Anschlagsziel oder als Transportmittel von Materialien und Personen für Terrorangriffe benutzt werden können
  • Die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten von staatlichen Stellen, Schifffahrt und Hafenwirtschaft zur Sicherstellung der Gefahrenabwehrmaßnahmen
  • Frühzeitiges und wirkungsvolles Sammeln und Austauschen sicherheitsbezogener Daten / Informationen

Umsetzung in Deutschland

Kümo auf dem Rhein bei Düsseldorf
  • ein entsprechendes Vertragsgesetz des Bundes zur Änderung des SOLAS-Übereinkommens (in Kraft getreten am 01.01.2004)
  • die Verordnung EG 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Kraft getreten am 19.05.2004 und mit dem Inkrafttreten in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht)

Die inhaltliche Umsetzung ist gem. des ISPS-Codes einer zuständigen Behörde (Designated Authority = DA) innerhalb der Vertragsregierung zu übertragen.

Aufgrund des föderalistischen Systems in Deutschland erfolgte verfassungsgemäß eine Trennung der Verantwortlichkeiten für

Hafenanlagen Schiffe

Die Bundesländer
zur Zeit folgende Bundesländer mit ISPS-Anlagen:

  • Baden-Württemberg
  • Hansestadt Hamburg
  • Hansestadt Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein
Der Bund
Zuständige Behörden:

Die DA  des jeweiligen Bundeslandes
In Nordrhein Westfalen:
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22 "Hafensicherheit NRW"
Zuständige Behörde:

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Rechtsgrundlage für die Umsetzung
Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer für die Hafenanlagen
Für Nordrhein-Westfalen:
Gesetz über die Sicherheit in  Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)
Konkretisierende Ausführungsgesetze bzw. Gesetzesänderungen des Bundes

Betroffene ISPS-Hafenanlagen in NRW

Nordrhein Westfalen hat am Rhein sowie im westdeutschen Kanalnetz an nachfolgend genannten Standorten Hafenanlagen, die dem ISPS-Code unterliegen:

  • Dormagen
  • Duisburg
  • Düsseldorf
  • Köln
  • Krefeld
  • Mülheim
  • Neuss
  • Andere

Pflichten der Hafenanlagenbetreiber

In NRW werden zwei Arten von Hafenanlagen unterschieden:

  •  Hafenanlagen, die gelegentlich Seeschiffe abfertigen. Hierbei beträgt die max. Anzahl der abgefertigten Seeschiffe 12/Jahr.
  •  Hafenanlagen, die regelmäßig Seeschiffe abfertigen. Hierbei beträgt die Anzahl der abgefertigten Seeschiffe mehr als 12/Jahr.

Bei der Umsetzung ergeben sich folgende Schwerpunkte für die Betreiber dieser Hafenanlagen:

  • Benennung und Qualifizierung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr (Port Facility Security Officer = PFSO)
  • Erstellung eines Gefahrenabwehrplans durch den PFSO auf Grundlage einer von der Hafensicherheit NRW erstellten Risikobewertung
  • Umsetzung der sich aus dem Gefahrenabwehrplan ergebenden Sicherungsmaßnahmen in Abhängigkeit von 3 Gefahrenstufen
  • 24-stündige Erreichbarkeit

Die Art bzw. das Ausmaß der umzusetzenden Maßnahmen richtet sich nach der Anzahl der abgefertigten Seeschiffe, unterteilt in gelegentliche und regelmäßige Abfertigung.

Gelegentliche Abfertigung Regelmäßige Abfertigung
Maßnahmen (beispielhafte Aufzählung)

Ständig:
PFSO
Einzelne bauliche Maßnahmen wie z.B. Beleuchtung

Temporär bei Vorliegen eines Seeschiffes:
Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen am Schiffsliegeplatz
Einrichten von Sperrbereichen
Zugangskontrollen
Maßnahmen (beispielhafte Aufzählung)

Ständig:
Bauliche Maßnahmen wie z.B. die Umzäunung der Hafenanlage (Standard 250 cm Höhe)
Überwachungsmaßnahmen
Einrichten von Sperrbereichen
Zugangskontrollmaßnahmen

Nach Genehmigung des Gefahrenabwehrplans und Umsetzung der darin festgelegten Sicherungsmaßnahmen erhält der Anlagenbetreiber ein Zertifikat über die Umsetzung der im Gefahrenabwehrplan beschriebenen Maßnahmen.

Unter anderem kann damit die Einhaltung des ISPS-Codes gegenüber Vertragspartnern nachgewiesen werden (zum Teil wird dies gefordert), um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.