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Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

Zuständig für die Entgegennahme des Einbürgerungsantrages ist grundsätzlich die Behörde am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Entscheidung über alle Einbürgerungen (§§ 8 – 10 StAG) werden seit 1. Juli 2008 bei den örtlichen Einbürgerungsbehörden getroffen.

Warnung (Symbolbild)

Wir stellen Ihnen drei Einbürgerungsmöglichkeiten vor

Darunter versteht man eine Einbürgerung, die nicht aufgrund eines durch Gesetz eingeräumten Anspruchs erfolgt, sondern auf einer Entscheidung beruht, die der Gesetzgeber durch die Formulierung „kann“ in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Einbürgerungswillige, die noch keinen Anspruch auf Einbürgerung erworben haben, können unter bestimmten Umständen nach § 8 StAG nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden.
Die für ihren Wohnort zuständige Behörde (z.B. Stadtverwaltung) informiert Sie, ob Sie bereits einen Anspruch auf Einbürgerung erworben haben, und berät Sie, wenn Sie ihre Einbürgerung beantragen wollen. Dabei prüft sie auch, ob eine Ermessenseinbürgerung in Frage kommt.

Für Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen besteht die Möglichkeit, schon nach einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von drei Jahren eingebürgert zu werden. Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss zu diesem Zeitpunkt schon mindestens zwei Jahre bestehen.

Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten auch in diesen Fällen.

Hinweis:
Ist Ihre Ehe mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen innerhalb des letzten Jahres durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und haben Sie ein Kind aus dieser Ehe, für das Sie das Sorgerecht haben, so wenden Sie sich bezüglich einer möglichen Einbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Wohnortgemeinde.

Die für ihren Wohnort zuständige Behörde (z.B. Stadtverwaltung) informiert Sie, ob Sie bereits einen Anspruch auf Einbürgerung erworben haben, und berät Sie, wenn Sie ihre Einbürgerung beantragen wollen. Dabei prüft sie auch, ob eine Ermessenseinbürgerung in Frage kommt.

Grundvoraussetzung ist der legale, auf Dauer angelegte Aufenthalt von mindestens acht Jahren und der Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Für Ausländer, die erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben, reduziert sich diese Mindestaufenthaltszeit um ein Jahr.

Ferner wird verlangt, dass Einbürgerungswillige sich zu den Grundsätzen unserer Verfassung bekennen und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Deutsche Sprachkenntnisse bilden eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Integration in unsere Gesellschaft. Ferner muss i.d.R. ein erfolgreicher Einbürgerungstest nachgewiesen werden.

Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden können, es sei denn, der Betroffene hat dies nicht zu vertreten; auch dürfen keine Straftaten begangen worden sein, die ein bestimmtes Strafmaß überschreiten.

Darüber hinaus wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Im Einzelfall bzw. für bestimmte Personengruppen kann jedoch die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht kommen.

Für Personen mit besonderem Status (heimatlose Ausländer sowie Staatenlose) gibt es spezielle Vorschriften für eine erleichterte Einbürgerung.

Die für ihren Wohnort zuständige Behörde (z.B. Stadtverwaltung) informiert Sie, ob Sie bereits einen Anspruch auf Einbürgerung erworben haben, und berät Sie, wenn Sie Ihre Einbürgerung beantragen wollen. Dabei prüft sie auch, ob eine Ermessenseinbürgerung in Frage kommt.

Die Verwaltungsgebühr für die obengenannten Einbürgerungen beträgt 255 Euro pro erwachsene Person, sowie 51 Euro pro Kind unter 16 Jahren bei einer Miteinbürgerung, wenn dieses über kein eigenes Einkommen verfügt.

Hinweis:
Haben Sie eine Ehegattin bzw. einen Ehegatten, die bzw. der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt und/oder haben Sie minderjährige Kinder, können diese mit eingebürgert werden, auch wenn sich diese noch keine acht Jahre im Bundesgebiet aufhalten.

Downloads und Formulare

Im Servicebereich finden Sie u.a. ein Merkblatt mit den wichtigsten Erwerbsgründen im Überblick sowie einzelne Antragsvordrucke zum Download im PDF-Format.