lachende junge Leute

Sonstige Angelegenheiten

Hier finden Sie Informationen zum Meldewesen, zu Namensänderungen und -feststellungen, Personen- standsangelegenheiten sowie zu Pass- und Personalausweis- angelegenheiten.

Meldewesen

Das Meldegesetz NW regelt die Inhalte des Meldewesens (z. B. Aufgaben der Meldebehörden, Meldepflichten, Melderegisterauskünfte usw.).Zuständig für melderechtliche Angelegenheiten sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden; dies gilt auch für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Bezirksregierung wirkt als Fach- und Rechtsaufsicht.

Namensänderung- und feststellung

Das Namensänderungsgesetz nebst verschiedener Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften regelt, in welchen Fällen die Änderung von Vor- oder Familiennamen im öffentlich-rechtlichen Verfahren zulässig ist. Ferner ermöglicht es in Zwiefelsfällen festzustellen, welchen Familiennamen jemand zu führen berechtigt ist.Anträge auf Änderung von Vor- oder Familiennamen sowie auf Namensfesstellung sind bei den Gemeinden zu stellen. Zuständig für die Entscheidung über Vor - und Familiennamensänderungen sind die Kreisordnungsbehörden; für die Entscheidung in Namensfeststellungsverfahren ist es die Bezirksregierung. Diese wirkt in allen Fällen als Fach- und Rechtsaufsicht mit.

Pass- und Personalausweisangelegenheiten

Das Passgesetz, das Gesetz über Personalausweise bzw. das Personalausweisgesetz NW regeln Inhalte des Ausweiswesens (z. B. Pflichten von Ausweisinhabern, Ausstellung /Entzug von Ausweisen u. ä.).Erstzuständig für Angelegenheiten des Pass- und Personalausweisrechts sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden; die Bezirksregierung wirkt als Fach- und Rechtsaufsicht gegenüber den Kreisordnungsbehörden und Kreisfreien Städten.

Personenstandsangelegenheiten

Das Personenstandsgesetz, die PersonenstandsVO für Standesbeamte regelt Angelegenheiten zum Personenstand (z. B. Eintragung von Eheschließung, Geburt, Sterbefällen in entsprechende Register usw.).Zuständig für diesen Bereich sind die Standesbeamten der Gemeinden; die Standesämter unterliegen der Fachaufsicht der Bezirksregierung. Die Überprüfung von z. B. Abänderungsanordnungen zu Amtshandlungen des Standesbeamten (z. B. Vornahme bzw .Ablehnung von Eintragungen u. ä.) auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde obliegen den jeweiligen Amtsgerichten.