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Sachbearbeitung

Eine Stiftung zu gründen ist weniger aufwändig als von den meisten wahrscheinlich vermutet.

Wir sind Ihre zentralen Ansprechpersonen für Ihre Stiftung!

Eine Stiftung zu gründen ist weniger aufwändig als von den meisten wahrscheinlich vermutet. Von der Gründungsidee bis zur Aushändigung der Anerkennungsurkunde stehen dem Stifter Ansprechpersonen beratend und (für gemeinnützige Stiftungen) kostenlos zur Seite. So können schon viele wichtige Fragen von Anfang an auf direktem Weg zwischen Stifter und Stiftungsbehörde angesprochen und geklärt werden.

Wir beraten Sie insbesondere im Hinblick auf die Formulierung von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung, die Ausgestaltung des Stiftungszwecks, den Umfang und die Art der Vermögensausstattung sowie die Organisation Ihrer Stiftung. Parallel hierzu veranlassen wir selbst, dass die Oberfinanzdirektion NRW die Unterlagen auf die Gemeinnützigkeit hin überprüft, sofern die Stiftung steuerbegünstigte Zwecke verfolgen soll.

Sobald der Inhalt des Stiftungsgeschäfts den Anforderungen des Stiftungsgesetzes entspricht und keine Versagungsgründe vorliegen, ist die Anerkennung zu erteilen. Versagungsgründe greifen beispielsweise dann, wenn das Gemeinwohl gefährdet ist oder der Stiftungszweck nicht auf Dauer nachhaltig erfüllt werden kann. Dies kann auch bei einem zu kleinen Vermögen der Fall sein.

Nach Abschluss des Verfahrens wird die Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung durch die Aushändigung einer Urkunde vollzogen.

Möchten Stifter oder Stiftungsorgane danach ihre Satzung zeitgemäß anpassen oder gibt es eine Änderung in der Organisation, soll der Namen geändert werden oder bestehen andere Änderungswünsche, so sollte in jedem Fall die Stiftungsaufsicht kontaktiert und über die  beabsichtigten Änderungen informiert werden, um auch hier beratend zur Seite zu stehen.

Anzeige- und Genehmigungspflicht
Der Bedarf einer Satzungsänderung bei einer Stiftung entsteht, wenn die Satzung die Stiftungswirklichkeit nicht oder nicht mehr abbildet. Dann ist zu überlegen, ob der Regelungsgehalt der Satzung mit aller Vorsicht an die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse angepasst und die Satzung förmlich geändert werden kann.

Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane alleine eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird, die Stiftungsbehörde ist hierüber lediglich innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten (Anzeigepflicht).

Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane aber auch wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen der Organisation, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ (vgl. § 5 Abstatz 2 Nr. 1 StiftG NRW) eingetreten ist.

Auch wenn die Stifterinnen und Stifter nicht mehr in den Organen der Stiftung sind, sind sie hierzu nach Möglichkeit anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Bei Fragen stehen wir jederzeit auch telefonisch zur Verfügung. Bei komplizierteren Fragen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit den genannten Ansprechpersonen ein individuelles Beratungsgespräch zu vereinbaren.