Jahresabschluss/ Aktenordner (Symbolbild)

Jahresberichte

Die Stiftungsaufsicht überwacht die Werterhaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der erwirtschafteten Erträge.

Wir haben als Stiftungsaufsicht darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen in seinem Wert erhalten bleibt und die erwirtschafteten Erträge zeitnah für die in der Satzung festgelegten Stiftungszwecke verwendet werden. Ferner achten wir bei gemeinnützigen Stiftungen darauf, dass die Verwaltungskosten den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit entsprechen. Ein wesentliches Informationsinstrument bildet in diesem Zusammenhang die jährliche Rechnungslegung der gemeinnützigen Stiftungen. Gemäß § 7 Absatz 4 Stiftungsgesetz müssen privatnützige Stiftungen keine Jahresberichte vorlegen. Die Rechnungslegung kann diese Funktion jedoch nur erfüllen, wenn sie zumindest alle vermögenswirksamen Vorgänge erfasst und die Jahresabrechnung auf einer zutreffenden Bewertung der Vermögenspositionen beruht.

Grundsätzlich sind für Stiftungen mehrere Formen der Rechnungslegung gesetzlich zulässig. Allerdings sind sie nicht in gleicher Weise geeignet, den notwendigen Informationsansprüchen zu genügen: Eine Möglichkeit der Rechnungslegung besteht in der Erstellung der Jahresrechnung nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung. Eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung mit einer Vermögensübersicht ist ebenfalls möglich.

Gemäß § 7 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes NRW ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, so soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

Anzeige und Genehmigungspflichten (§ 7 Absatz 2 Stiftungsgesetz) - für gemeinnützige Stiftungen
Wenn der Geschäftswert insgesamt 30% des Stiftungsvermögens übersteigt sind der Stiftungsbehörde vier Wochen vor Abschluss dieses Rechtsgeschäftes schriftlich anzuzeigen:

  • eine beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte,
  • sowie die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnliche Rechtsgeschäfte