Bauarbeiter (Symbolbild)

Öffentliche Bauherren

Umsetzung baulicher Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW durch öffentliche Bauherrn

Bauliche Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW werden neben privaten Bauherrn auch von öffentlichen Bauherrn - wie dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Bund oder einem Landschaftsverband - umgesetzt. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Baugenehmigung die bauaufsichtliche Zustimmung.

Beispiele für Bauvorhaben des Landes sind die Hochschulbauten, Verwaltungsgebäude wie die Justizzentren und die Polizeipräsidien, die Justizvollzugsanstalten und die forensischen Kliniken.

Das Verfahren der bauaufsichtlichen Zustimmung gemäß § 79 BauO NRW ist eine verfahrensrechtliche Sonderregelung. Dieses gleicht dem einfachen Verfahren nach § 64 BauO NRW, so dass keine umfassende bauordnungsrechtliche Prüfung erfolgen muss. Das Zustimmungsverfahren kann angewendet werden, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen hat. Die Baudienststelle muss mit einer qualifizierten Person und darüber hinaus auch mit sonstigen geeigneten Fachkräften besetzt sein. Fehlt es an einer der genannten Voraussetzungen, unterliegen auch diese baulichen Anlagen dem Baugenehmigungsverfahren.

Als Baudienststelle des Landes tritt in der Regel der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) auf. Als solcher setzt er für das Land NRW Neubauten um und ist für die Erhaltung und Modernisierung aller im Eigentum des Landes NRW befindlichen Immobilien des Landes zuständig.

Ein öffentliches Bauvorhaben bedarf grundsätzlich einer bauaufsichtlichen Zustimmung, wenn es sich um eine genehmigungsbedürftige Neuerrichtung, Änderung einer bestehenden Anlage mit Erweiterung des Bauvolumens oder Nutzungsänderung handelt und es keinen Vorrang eines anderen Gestattungsverfahrens (§ 61 BauO NRW) gibt. Das Zustimmungsverfahren entfällt jedoch, wenn die Gemeinde dem Vorhaben nicht widerspricht, die Angrenzer dem Bauvorhaben zustimmen, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können und für das Vorhaben keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Seveso-III-Richtlinie gem. § 72 Abs. 3 ff. BauO NRW durchgeführt werden muss.

Es liegt in der Verantwortung des öffentlichen Bauherrn bzw. der von ihm beauftragten Baudienststelle festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Entfallen des Zustimmungserfordernisses vorliegen.

Den Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW sind die Einzelheiten des Verfahrens zu entnehmen, der Link ist unter weiterführende Informationen hinterlegt.

Die Baudienststelle prüft in eigener Zuständigkeit, ob ein Zustimmungserfordernis vorliegt. Ist dieses der Fall, ist für das Vorhaben ein Antrag gem. § 79 BauO NRW (Bauaufsichtliche Zustimmung) bei der Bezirksregierung einzureichen.

Der Antrag ist mit den für die Prüfung erforderlichen Bauvorlagen in mehrfacher Ausfertigung vorzulegen. Welche Bauvorlagen erforderlich sind, regelt die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Handelt es sich bei dem beantragten Vorhaben um einen Sonderbau gemäß § 50 BauO NRW, ist in der Regel zusätzlich ein Brandschutzkonzept einzureichen. Bei Eingang eines Zustimmungsantrages wird zunächst geprüft, ob die vorgelegten Bauvorlagen vollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Die Vollständigkeit der Unterlagen ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Verfahrens.

Gemäß § 79 Abs. 4 BauO NRW wird die zuständige Gemeinde zu dem Vorhaben gehört. Ebenfalls werden auch die Brandschutzdienststelle und gegebenenfalls weitere Fachämter wie Immissionsschutz, Denkmalschutz usw. beteiligt.

Wie bereits erwähnt gleicht das Verfahren der bauaufsichtlichen Zustimmung gemäß § 79 BauO NRW dem einfachen Verfahren gemäß § 64 BauO NRW. Die Bezirksregierung prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit:

  • den Vorschriften der §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB),
  • beantragten Abweichungen im Sinne des § 69,
  • den §§ 4, 6, 8 Abs. 2, §§ 9, 10, 47 Abs. 4, §§ 48 und 49, bei Sonderbauten auch mit den Brandschutzvorschriften,
  • den örtlichen Bauvorschriften nach § 89 BauO NRW und
  • anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.

Ist der Antrag abschließend geprüft und werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten, ist dem öffentlichen Bauherrn die bauaufsichtliche Zustimmung zu erteilen.

Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Rechts (§ 79 Abs. 4 BauO NRW).

Quellen

  • Landesbauordnung des Landes NRW v. 21.7.2018
  • Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW