Sachverständige in der Bauaufsicht (Symbolbild)

Die Liste der Prüfsachverständigen

Die Liste der Prüfsachverständigen beinhaltet Adressdaten der gemäß § 4 PrüfVO NRW anerkannten Prüfsachverständigen und informiert über den Umfang der jeweiligen Anerkennung.

Die Liste der Prüfsachverständigen beinhaltet Adressdaten der gemäß § 4 PrüfVO NRW anerkannten Prüfsachverständigen und informiert über den Umfang der jeweiligen Anerkennung.

Informationen zum Gebrauch der Liste der Prüfsachverständigen
Die Daten der Prüfsachverständigen werden in der Reihenfolge ihrer Erfassung abgebildet. Für eine Recherche empfiehlt es sich daher, die Liste herunterzuladen und von der Suchfunktion im Dokument Gebrauch zu machen.

Der Umfang der jeweiligen Anerkennung kann der rechten Spalte der Liste entnommen werden. Die Angaben unterscheiden sich in Abhängigkeit davon, ob eine Anerkennung nach der PrüfVO NRW oder nach deren Vorgängerverordnung, der TPrüfVO NRW, zugrunde liegt:

Anerkennung nach der PrüfVO NRW (ab dem 29.12.2009)
Prüfsachverständige, die nach der PrüfVO NRW anerkannt wurden, sind für bestimmte Fachrichtungen bzw. Teilfachrichtungen gemäß § 5 PrüfVO NRW zugelassen. Eine Beschränkung auf bestimmte Sonderbauten gibt es nicht. Bei Ihnen stehen die Ziffern 1 und 2 für die jeweilige Fachrichtung (Versorgungstechnik, Elektrotechnik). Die Buchstaben a-d geben Aufschluss über die für die jeweilige Teilfachrichtung:

Anerkennungsfachrichtungen gem. § 5 PrüfVO NRW
1. Fachrichtung Versorgungstechnik, Teilfachrichtungen
    a. Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
    b. CO-Warnanlagen,
    c. natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
    d. Feuerlöschanlagen
2. Fachrichtung Elektrotechnik, Teilfachrichtungen
    a. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
    b. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
    c. elektrische Anlagen

Anerkennung nach der TPrüfVO NRW (bis zum 28.12.2009)
Prüfsachverständige, die nach der Vorgängerverordnung, der TPrüfVO NRW, anerkannt wurden, sind für die Prüfung bestimmter bestimmte Anlagen/Einrichtungen zugelassen. Darüber hinaus ist die Anerkennung aber auch auf bestimmte Sonderbauten beschränkt. Die Informationen in der rechten Spalte der Liste sind wie folgt aufzuschlüsseln:

a) Zuordnung der Anlagen/Einrichtungen
    1.1 lüftungstechnische Anlagen
    1.2 maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen
    1.3 CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen
    1.4 elektrische Anlagen
          - in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen,
          - in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen,
          - in Schulen nur elektrische Anlagen der sicherheitstechnischen Einrichtungen
    1.5 Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung
    1.6 Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen
    1.7 Rauchabzugsanlagen, Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
    1.8 ortsfeste, selbsttätige und nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen

b) Zuordnung der Sonderbauten
    1.   Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung
    2.   Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung
    3.   Krankenhäusern im Sinne der Krankenhausbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung
    4.   Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung
    5.   Hochhäusern,
    6.   Mittel- und Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung
    7.   Heimen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 764, 1069),
          zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
    8.   allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
    9.   Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschoßfläche von mehr als 2000 m2,
    10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²,
    11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige
          Bauaufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 2 Nr. 18 BauO NW im Einzelfall angeordnet worden ist

Anerkennung von Sachverständigen vor Inkrafttreten der TPrüfVO NRW
Die Liste weiterer anerkannter Sachverständiger beinhaltet Daten von Sachverständigen die bereits vor Inkrafttreten der TPrüfVO NRW bauaufsichtlich für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten zugelassen wurden.