Menschen schütteln Hände (Symbolbild)

Freiwilliger Landtausch

Der freiwillige Landtausch ist ein schnelles und einfaches Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (§103a-i), in dem die Agrarstruktur durch Tausch und Arrondierung ländlicher Grundstücke verbessert werden soll. 


Der freiwillige Landtausch ist ein schnelles und einfaches Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (§103a-i), in dem die Agrarstruktur durch Tausch und Arrondierung ländlicher Grundstücke verbessert werden soll. Er kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.

Der freiwillige Landtausch setzt voraus, dass sich alle Tauschpartner über die Tauschbedingungen einig sind und auf dieser Grundlage den Tausch beantragen.

Er ist vor allem dann geeignet, wenn bei ungünstigen Grundstückszuschnitten in einem kleineren Gebiet Besitzzersplitterungen behoben werden sollen und hierzu keine oder nur geringe Vermessungsarbeiten und Folgemaßnahmen notwendig sind.

In einem Tauschplan fasst die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über

  • die zu tauschenden Grundstücke
  • geldliche Leistungen,
  • sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte zusammen.

Die zur Ausführung erforderlichen Aufwendungen, wie z. B. Vermessungskosten, tragen die Tauschpartner.

Hierzu können unter folgenden Voraussetzungen Zuwendungen in Höhe von zurzeit 75% gewährt werden:

  • Mindestens ein Eigentümer oder Pächter der Tauschgrundstücke muss Land- oder Forstwirt sein (Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse).
  • Die Tauschgrundstücke müssen in ländlich geprägten Orten oder Ortsteilen mit weniger als 10.000 Einwohnern liegen.
  • Die förderfähigen Ausgaben sind vorab durch den Zuwendungsempfänger zu 100% zu zahlen.

Die sonstigen Kosten für die Durchführung des freiwilligen Landtauschs trägt das Land. Grunderwerbsteuer fällt für den wertgleichen Tausch nicht an. Die endgültige Entscheidung, ob und in welcher Höhe Steuerpflicht eintritt, trifft das zuständige Finanzamt.

Folgendes praktische Beispiel mit Darstellung der Besitzverhältnisse vor und nach Durchführung des freiwilligen Landtausches veranschaulicht die Zielerreichung:
Tauschkarte mit altem und neuem Bestand