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Denkmalförderung

Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Denkmaleigentümer bei der Sanierung und Instandhaltung auf verschiedene Weisen.

Denkmäler sind Fenster in die Vergangenheit. Sie geben Aufschluss über Lebensverhältnisse, technischen Fortschritt und ästhetisches Empfinden der Menschen von früheren Zeiten bis heute.
Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Denkmaleigentümer bei der Sanierung und Instandhaltung auf verschiedene Weisen.

Zuschüsse Zuschüsse an Einzelprojekte für „größere“ Denkmalpflegemaßnahmen

Gemäß § 35 des Denkmalschutzgesetzes bereitet die Bezirksregierung das Denkmalförderungsprogramm im Benehmen mit dem Landschaftsverband für das jeweils folgende Jahr vor.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet auf Basis der Programmvorschläge der Bezirksregierungen über die beantragten Denkmalfördermaßnahmen und gibt das Denkmalförderprogramm bekannt.

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften sowie private (juristische und natürliche) Personen.

Maßnahmen, die zum Erhalt und zur Instandsetzung der denkmalwerten Substanz erforderlich sind.
Förderfähig sind die Aufwendungen, die für die bauliche Erhaltung des Denkmals erforderlich sind (nicht etwa fiktive Mehrkosten gegenüber einer üblichen Ausführung an einen nicht denkmalgeschützten Gebäude/Objekt), ebenso Ausgaben für Bauvoruntersuchungen, wissenschaftliche Erforschung und Erfassung sowie Präsentation.
Gefördert werden zum Beispiel die Reparatur, Aufarbeitung und Instandsetzung von Fenstern, Fassaden, Wänden, Dächern (auch denkmalgerechte Neueindeckung), Treppen, Dachstühlen, Türen, Böden, Altären, Orgeln, Einfriedungen usw. sowie die hierfür erforderlichen und angemessenen Architekten- und Ingenieurkosten.
Nicht gefördert werden zum Beispiel Modernisierungen, Nutzbarmachung von Denkmälern, Renovierungen und Schönheitsreparaturen sowie Arbeiten die einer üblichen Bauunterhaltung entsprechen, wie sie auch Eigentümer von nicht denkmalgeschützten Gebäuden/Objekten leisten müssen. Hierunter fallen auch Wärmedämmung, Blitzschutzmaßnahmen, Taubenabwehr, Brandschutzmaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit, Elektroinstallation, Sanitäre Anlagen, Heizungsanlagen, Hausanschlüsse und neue Fenster und Türen.

Damit es sich um eine „größere Denkmalpflegemaßnahme“ im Sinne der Förderrichtlinien handelt, sollten die Aufwendungen, die für die bauliche Erhaltung des Denkmals erforderlich sind (förderfähige Kosten), bei Privaten Eigentümern mindestens 20.000,00 € betragen, bei Kirchen oder Religionsgemeinschaften und bei Gemeinden und Gemeindeverbänden als Eigentümer mindestens 34.000,00 €.

Für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen (unterhalb den oben genannten Grenzen) lesen Sie bitte unten bei „Zuschüsse als Pauschalzuweisungen für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen“ weiter.

Eigene Arbeit- und Sachleistungen des Antragstellers können als fiktive Ausgaben in die Berechnung der förderfähigen Kosten (Bemessungsgrundlage) einbezogen werden. Bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 15 Euro je Arbeitsstunde angesetzt werden. Die freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten von Architekten und Ingenieuren sind mit dem Mindestwert der Honorarzone bei den anzurechnenden Kosten nach HOAI anzusetzen. Freiwillige, unentgeltliche Arbeiten von Fachfirmen werden auf der Grundlage der DIN 276 in Verbindung mit den Kostenwerten des Baukosteninformationsdienstes mit dem anteiligen Wert von 70% in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Anrechnung erfolgt unter der Bedingung, dass die Zuwendung nicht die Summe der tatsächlichen monetären Ausgaben überschreitet.
Beabsichtigte Eigenleistungen sind im Antrag anzugeben und mit der Bezirksregierung abzustimmen.

Auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen gibt es keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses. Da regelmäßig deutlich mehr Anträge eingehen als Gelder zur Verfügung stehen, müssen Prioritäten gebildet werden. Dies kann dann dazu führen, dass auch förderfähige und förderwürdige Projekte nicht berücksichtigt werden können oder der Zuschuss geringer ausfällt als beantragt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften bis zu 30 % und für Private bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben.

  • Das zu fördernde Objekt muss endgültig gemäß § 3 DSchG NRW in die Denkmalliste eingetragen sein oder dessen vorläufiger Schutz gemäß § 4 DSchG NRW wurde angeordnet und die endgültige Unterschutzstellung wird bis zum Abschluss der Maßnahme voraussichtlich erfolgen. 
  • Maßnahmen der wissenschaftlichen Erforschung sowie kommunale Maßnahmen der Denkmalerfassung und der Präsentation müssen grundsätzlich entsprechende Objekte beinhalten oder der Vorbereitung einer Entscheidung nach dem DSchG NRW dienen. 
  • Bei Baumaßnahmen muss eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW der zuständigen Unteren Denkmalbehörde bzw. eine Baugenehmigung unter Beteiligung der Denkmalbehörde erteilt sein und dem Antrag beiliegen.
  • Die zur Förderung vorgesehene Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Das bedeutet, dass vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides keine Aufträge erteilt werden dürfen. Bauuntersuchungen, Planungen, Ingenieurleistungen, Gutachten und auch partielle Freilegungen zur Vorbereitung eines Antrages auf Förderung für eine Denkmalpflegemaßnahme gelten nicht als Beginn und dürfen daher im Vorfeld beauftragt und auch durchgeführt werden. Die hierfür entstandenen Kosten können im Antrag mit angegeben werden.

Der Antrag auf Denkmalförderung ist  bis zum 1. Oktober des dem Denkmalförderungsprogramms vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Denkmalstandort. Die Einreichung erfolgt nach der Registrierung des Antragsstellers mit dem Onlineantrag, welcher anschließend ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Bezirksregierung geschickt wird. Der Unteren Denkmalbehörde (Stadt oder Gemeinde) ist eine Kopie des Antrags einzureichen..
Dem Antrag sind die zur Prüfung der beabsichtigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen beizufügen:

  • ausführliche Beschreibung der Maßnahme, insbesondere der zur Erhaltung des Denkmals notwendigen Teile der Maßnahme
  • Begründung / Notwendigkeit / Dringlichkeit der Maßnahme, sofern für die Beurteilung der Maßnahme erforderlich: sonstige erläuternde Darstellungen, Schadensgutachten etc.
  • Kostenermittlung (Kostenschätzung) möglichst nach DIN 276 alternativ eine Kostenaufstellung oder Firmenangebote für die beabsichtigte denkmalpflegerische Maßnahme, die die Preise für die förderfähigen Arbeiten erkennen lässt
  • Nachweis der Eintragung in die Denkmalliste
  • sofern ein Umbau und / oder eine Umnutzung des Denkmals vorgesehen ist: Lageplan, Bauzeichnungen
  • Zustandsfotos in Farbe ausgedruckt und per E-Mail an denkmalschutzatbrd.nrw.de (denkmalschutz[at]brd[dot]nrw[dot]de)
  • Kopie der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde gemäß § 9 DSchG zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme bzw. der Baugenehmigung
  • Falls vorhanden: denkmalpflegerische Stellungnahme des Landschaftsverbands, Amt für Denkmalpflege
  • Bei kommunalen Maßnahmen: Stellungnahme der Kämmerei
  • Bei Maßnahmen kreisangehöriger Städte und Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt: Stellungnahme der Finanzaufsicht des Kreises
  • Falls vorhanden: Förderzusagen Dritter und Förderanträge an Dritte

In der Regel erhalten die Antragssteller dann im 1. Quartal des Förderjahres eine Nachricht, ob Ihr Antrag berücksichtigt werden konnte.

Die Förderrichtlinien selbst finden Sie auf der Website www.recht.nrw.de unter dem Suchbegriff „Förderrichtlinien Denkmalpflege“.

Zuschüsse Zuschüsse als Pauschalzuweisungen für „kleinere“ Denkmalpflegemaßnahmen

Einige Städte und Gemeinden bieten eigene Denkmalförderprogramme für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen an, die das Land anteilig mitfinanziert. Die Stadt oder Gemeinde, in der sich das Denkmal befindet, gibt Ihnen gerne Auskunft darüber, ob dieses Programm angeboten wird – in der Regel durch die örtliche Untere Denkmalbehörde.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften.
Anträge sind schriftlich vor Maßnahmenbeginn bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen.
Der Einzelzuschuss an die Denkmaleigentümer bzw. Projektträger liegt zwischen 200,00 € und 10.000,00 €.
Im Übrigen gelten die gleichen Vorgaben wie bei den „Zuschüsse für größere Denkmalpflegemaßnahmen“.
Über Ausnahmen hiervon (z. B. wenn ein Gebäude gefördert werden soll das in einem Denkmalbereich liegt, aber nicht selbst als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder wenn Aufträge vor Erlass des Zuwendungsbescheides erteilt werden sollen u.s.w.) entscheidet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen auf Antrag der Stadt/Gemeinde.

Die Städte und Gemeinden, die einen Antrag für Ihre Kommune auf Pauschalzuweisung stellen möchten, finden den Zugang ebenfalls hier für den Onlineantrag.


Zuschüsse für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen im Eigentum der Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden gewährt das Land Nordrhein-Westfalen nicht.

Darlehen

Seit Oktober 2013 steht Denkmaleigentümern auch ein Darlehensprogramm des Landes zur Finanzierung von Maßnahmen an ihren Denkmälern zur Verfügung. Informationen zu dem Darlehensprogramm erhalten Sie bei Ihrer Unteren Denkmalbehörde, Ihrem Kreditinstitut und im Internetangebot der NRW.BANK unter NRW.BANK.Baudenkmäler

Steuererleichterungen

Parallel zu den Zuschüssen und dem Darlehensprogramm, schaffen Steuererleichterungen insbesondere im Einkommenssteuerrecht einen Anreiz, privates Kapital für die Erhaltung von Denkmälern einzusetzen. Sie sind ein Ausgleich für die Last der Erhaltung von Kulturgütern im Interesse der Allgemeinheit.
Über die Möglichkeiten, Steuervergünstigungen für die Pflege und Erhaltung von Denkmälern in Anspruch zu nehmen, informiert Sie die Untere Denkmalbehörde der Stadt oder Gemeinde in der sich das Denkmal befindet sowie die Broschüre "Steuertipps für Denkmaleigentümer". Die Broschüre steht unter Downloads für Sie bereit.

Alle drei Fördermöglichkeiten (Zuschuss, Darlehen und Steuererleichterung) können miteinander kombiniert und gemeinsam in Anspruch genommen werden. Sollten Sie einen Zuschuss erhalten haben, wird diese Summe jedoch bei der Höhe der Steuererleichterung berücksichtigt.

Verkehrshistorische Kulturgüter

Das Land gewährt Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Präsentation von verkehrshistorischen Kulturgütern an Vereine, Organisationen und Initiativen, die sich der Pflege dieser Kulturgüter widmen.

Den Förderaufruf für das Programmjahr 2023 wurde im März 2022 veröffentlicht.

Die Fördergrundsätze Verkehrshistorische Kulturgüter enthalten weitere wichtige Informationen für Interessierte.

Der Antrag ist ebenfalls Online zu stellen und anschließend in ausgedruckter Form mit der rechtsverbindlichen Unterschrift an die Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde zu senden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hierbei nach dem Sitz des Vereins bzw. der Initiative.