Denkmalschutzplakette (Symbolbild)

Grundlagen

Im Dezernat 35 ist das Sachgebiet Denkmalschutz- und -förderung innerhalb der Bezirksregierung Ihr Ansprechpartner für alle Fälle, in denen Bau- oder Bodendenkmäler betroffen sein könnten.

Aufgaben

Im Dezernat 35 ist das Sachgebiet Denkmalschutz- und -förderung innerhalb der Bezirksregierung Ihr Ansprechpartner für alle Fälle, in denen Bau- oder Bodendenkmäler betroffen sein könnten.

Dies sind insbesondere alle

  • Planungs- ,Planfeststellungs- Genehmigungsverfahren, die eine Beteiligung "Träger öffentlicher Belange" vorsehen.
  • Verfahren und Maßnahmen, die Bodeneingriffe verursachen bzw. nach sich ziehen (Archäologie)
  • Verfahren und Maßnahmen, von denen Baudenkmäler oder deren Umgebung betroffen sind, die sich im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes befinden
  • Fördermaßnahmen an privaten, kommunalen und kirchlichen Denkmälern

Grundlagen

Rechtsgrundlage unseres Handelns ist das Denkmalschutzgesetz von 1980. Bei Denkmälern handelt es sich laut DSchG NW um Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW). Internationale Grundlage für das Denkmalschutzgesetz bildet die Charta von Venedig (1964).

Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn sie für die Geschichte des Menschen, für die Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse von Bedeutung sind und für deren Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe sprechen (§ 3 DSchG NW). Denkmäler sind sinnvoll zu nutzen und zu erhalten, soweit dies für den Eigentümer zumutbar ist.

Verwaltungsabläufe

Auf dieser Grundlage erfolgt die Unterschutzstellung der Objekte durch Eintragung in die Denkmallisten der Gemeinden. Unterschieden wird hierbei zwischen Baudenkmälern, Bodendenkmälern sowie beweglichen Denkmälern. Bei der Pflege des reichen Bestandes an kulturgeschichtlichen Denkmälern finden auch die Zeugnisse der Industriegeschichte des Landes Berücksichtigung.

Das Land Nordrhein-Westfalen verfügt über ein zweistufiges Denkmalschutzgesetz, bei dem zu trennen ist zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes – also der ersten Stufe, durch die das Denkmal „verfahrenspflichtig“ wird und der zweiten Stufe – den daraus resultierenden Folgemaßnahmen.

Diese Folgemaßnahmen bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis der jeweils zuständigen Unteren Denkmalbehörden.

Untere Denkmalbehörden sind die Gemeinden und – bei landes- und bundeseigenen Denkmälern beziehungsweise bei Denkmälern, die im Nutzungsrecht des Landes oder Bundes sind – die Bezirksregierungen.

Die Bezirksregierungen sind darüber hinaus als Obere Denkmalbehörden für die kreisfreien Städte zuständig und bereiten das Denkmalförderungsprogramm des Landes vor.

Oberste Denkmalbehörde ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Referat für Baudenkmalpflege und Bodendenkmalpflege.