Denkmalschutz

Unterschutzstellung

Voraussetzung für die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste ist dessen Bewertung. Erfüllt das Objekt die Voraussetzungen für ein Denkmal gemäß § 2 Absatz 1 DSchG NW, so ist es in die Denkmalliste einzutragen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste ist dessen Bewertung. Erfüllt das Objekt die Voraussetzungen für ein Denkmal gemäß § 2 Absatz 1 DSchG NW, so ist es in die Denkmalliste einzutragen. Für die Eintragung in die Denkmalliste müssen jeweils ein Grund und eine Bedeutungsangabe vorliegen (§ 23 DSchG NW). Die gutachtliche Stellungnahme zum Denkmalwert eines Objektes wird durch das Amt für Denkmalpflege im Rheinland und das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland erstellt.

Verfahrensschritte

Das Denkmal unterliegt den Vorschriften des Gesetzes erst mit der
  • rechtswirksamen Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 23 DSchG NW oder aber
  • mit der vorläufigen Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NW.

Wer trägt ein?

Eingetragen werden die Denkmäler von den jeweils zuständigen Unteren Denkmalbehörden der Kommunen. Ausnahmen bilden die Denkmäler, bei denen das Land oder der Bund Eigentümer sind, oder aber die von ihnen genutzt werden. Hier fungieren die Bezirksregierungen als zuständige Untere Denkmalbehörden.

Weiterführende Links:

Denkmalschutzgesetz