Denkmalplakette / ©BR_D
Unterschutzstellung
Voraussetzung für die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste ist dessen Bewertung. Erfüllt das Objekt die Voraussetzungen für ein Denkmal gemäß § 2 Absatz 1 DSchG NW, so ist es in die Denkmalliste einzutragen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste ist dessen Bewertung. Erfüllt das Objekt die Voraussetzungen für ein Denkmal gemäß § 2 Absatz 1 DSchG NW, so ist es in die Denkmalliste einzutragen. Für die Eintragung in die Denkmalliste müssen jeweils ein Grund und eine Bedeutungsangabe vorliegen (§ 23 DSchG NW). Die gutachtliche Stellungnahme zum Denkmalwert eines Objektes wird durch das Amt für Denkmalpflege im Rheinland und das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland erstellt.Verfahrensschritte
Das Denkmal unterliegt den Vorschriften des Gesetzes erst mit der- rechtswirksamen Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 23 DSchG NW oder aber
- mit der vorläufigen Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NW.
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