Lärmschutz (Symbolbild)

Schallschutz

Information über die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.
Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Düsseldorf erfolgt aufgrund § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz gegen den Fluglärm vom 31.10.2007 (FluLärmG - Fluglärmgesetz). Hiernach erfolgt die Festsetzung des Lärmschutzbereiches durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Dies ist mit der Verordnung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 04.11.2011 erfolgt (Lärmschutzbereichsverordnung). Der Lärmschutzbereich gliedert sich in drei Schutzzonen: die Tag-Schutzzone 1, die Tag-Schutzzone 2 und die Nacht-Schutzzone (Karte 1). Wenn Ihre Wohnimmobilie oder schutzwürdige Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser oder Altenheime in der Tag-Schutzzone 1 und/oder in der Nacht-Schutzzone liegen, haben Sie – wenn Sie Eigentümer der Immobilie sind – dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Die weiteren Regelungen über die erforderlichen Bauschalldämmmaße für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie der Umfang möglicher Erstattungsleistungen sind in der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmeverordnung – 2. FlugLSV) geregelt. Die weiteren Einzelheiten hierzu sind in dem Informationsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Merkblatt) zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass ein sofortiger Anspruch auf Erstattungsleistungen nur dann bestehen kann, wenn der Dauerschallpegel Tag den Wert von 70 db (A) (vgl. hierzu Karte 2) oder den Dauerschallpegel Nacht den Wert 60 dB (A) (vgl. hierzu Karte 3) übersteigt. Ansonsten- also für die übrigen Grundstücke in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone – entsteht ein möglicher Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereiches. Anhand des Kartenmaterials können Sie eine erste Einschätzung selbst vornehmen, ob Ihnen ein sofortiger Anspruch zustehen kann. Eine parzellenscharfe Darstellung der Grundstücke ist in den Karten jedoch nicht möglich. In Zweifelsfällen stehen Ihnen unsere Ansprechpartnerinnen (s.u.) zur Verfügung. Für eine mögliche Antragstellung verwenden Sie bitte das vorgesehene Antragsformular. Aufwendungen für neuerliche bauliche Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen, die schon bei der Errichtung schallgedämmt werden mussten oder vom Flughafen aufgrund freiwilliger Programme oder behördlicher Auflagen schallgedämmt wurden, werden nicht erstattet, wenn die früheren Maßnahmen sich im Rahmen der Anforderungen halten (§ 9 Abs. 3 FluLärmG). Hier wird im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von baulichen Aufwendungen von der Bezirksregierung im Einzelfall zu prüfen sein, ob der vorhandene Schallschutz den aktuellen gesetzlichen Anforderungen des Fluglärmgesetzes und der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmeverordnung - 2. FlugLSV entspricht oder ob weitere Erstattungsansprüche bestehen. Hierzu werden eine Beteiligung der Flughafen Düsseldorf GmbH sowie ggf. auch Ortsbesichtigungen und externe Fachgutachten erforderlich sein. Die Flughafen Düsseldorf GmbH erstattete in der Vergangenheit vielen betroffenen Grundstückseigentümern bereits Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen. Diese Lärmschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen werden neben freiwilligen Leistungen auch weiterhin auf der Grundlage der derzeit geltenden Betriebsgenehmigung vom 9. November 2005 erbracht. Nähere Einzelheiten finden Sie dazu unter: https://www.dus.com/de-de/konzern/nachbarn/umweltauswirkungen/schallschutzprogramm Allgemeine Informationen zur Planung und Durchführung von baulichen Schallschutzmaßnahmen: http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/infoblaetter/info18/lanuvinfo18start.htm