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Informationen zur CE-Kennzeichnung für Hersteller, Händler und Importeure

Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?

Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?                                                              

Der Hersteller bestätigt mit der CE-Kennzeichnung des Produktes, dass
  • das Produkt allen geltenden europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften entspricht und
  • ein entsprechendes Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt wurde.
Das CE-Kennzeichen fungiert nicht als Qualitätssiegel. Es ist vielmehr ein Marktzulassungszeichen und zeigt insofern den zuständigen Behörden, dass ein Konformitätsnachweis besteht.

Was versteht man unter einem System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit?

In der BauPVO (Anhang V) ist genau festgelegt, welche Verfahren für eine Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zulässig sind. Entsprechend den unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen einzelner Produktgruppen muss der Hersteller die Leistungsbeständigkeit erklären und ggf. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen - notifizierte Produktzertifizierungsstellen  – beauftragen. Das Bewertungsverfahren kann sowohl interne Fertigungskontrollen als auch Baumusterprüfungen in Verbindung mit einer Qualitätssicherung bis hin zum umfassenden Qualitätssicherungssystem beinhalten. Zu unterscheiden sind drei Arten der Bescheinigung:
  • Leistungserklärung
  • Leistungsbeständigkeitsbescheinigung
  • Konformitätsbescheinigung für die werkseigene Produktionskontrolle             

Wer stellt die Leistungserklärung aus?

Für die Ausstellung der Leistungserklärung ist der Hersteller  verantwortlich. Damit wird die Übereinstimmung des Produktes mit den erklärten Leistungen bestätigt. Der Inhalt der Leistungserklärung ist in Artikel 6 der Bauproduktenverordnung festgelegt. Artikel 7 BauPVO definiert, wie die Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Gem.  Artikel 7 Abs. 4 BauPVO  ist die Leistungserklärung in der Sprache zur Verfügung zu stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben ist. In Deutschland ist gem. § 6 BauPG Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt.

Welche Pflichten hat der Hersteller?

Die Pflichten des Herstellers sind in Artikel 11 BauPVO geregelt. Demnach ist der Hersteller verpflichtet für sein Bauprodukt, das von einer hEN erfasst ist oder einer ETB entspricht, eine Leistungserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen. Weiterhin müssen die  Hersteller die technischen Unterlagen ebenso wie die Leistungserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produktes aufbewahren. Weitere Pflichten des Herstellers nach Artikel 11 BauPVO sind u. a. Folgende:
  • Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Bauprodukts herzustellen oder es, soweit angemessen, zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Bauprodukt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (Artikel 11 Abs. 7 BauPVO)
  • Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger nach dieser Verordnung geltender Anforderung erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gehfahren, die mit Bauprodukten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.  (Artikel 11 Abs. 8 BauPVO)

Welche Pflichten hat der Händler?

Die Pflichten des Händlers sind in Artikel 14 BauPVO geregelt. Demzufolge vergewissern sie sich, bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, ob das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen und dem Produkt die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Sprache beigefügt sind. Das bedeutet, dass Händler in der Lage sein müssen, CE-kennzeichnungspflichtige Bauprodukte von nicht CE-Kennzeichnungspflichtigen Bauprodukten zu unterscheiden. In der praxisüblichen Eingangskontrolle ist auch auf die formellen Belange der CE-Kennzeichnung zu achten.  Weitere Pflichten des Händlers nach Artikel 14 BauPVO sind u. a. Folgende:
  • Der Händler ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass der Hersteller eine Produktidentifizierung, seinen Namen, seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift angegeben hat.
  • Zudem ist er dazu verpflichtet angemessene Lagerungs- und Transportbedingungen zu gewährleisten, um die Produktkonformität des Bauproduktes mit der Leistungserklärung nicht zu beeinträchtigen.
  • Falls der Händler Grund zur Annahme hat, dass ein Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, stellt er dieses Produkt erst auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung entspricht oder die Leistungserklärung korrigiert wurde.
  • Ist das Bauprodukt bei derselben Annahme bereits auf dem Markt bereitgestellt, ist er verpflichtet entsprechende Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder das Produkt vom Markt zurückzunehmen.
  • Weiterhin müssen die Händler den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die für den Nachweis der Produktkonformität mit der Leistungserklärung erforderlich ist.

Welche Pflichten hat der Importeur?

Vor dem Inverkehrbringen eines Bauproduktes vergewissert sich der Importeur, dass der Hersteller die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt sowie die technischen Dokumentation und die Leistungserklärung erstellt hat. Weiterhin hat er sicherzustellen, dass das Bauprodukt, falls erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und diesem die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Auch hat der Importeur die Pflicht, seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder seiner Verpackung anzugeben. Falls der Importeur Grund zur Annahme hat, dass ein Bauprodukt nicht der Leistungserklärung entspricht, bringt er dieses Produkt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Die Pflichten der Importeure sind in Artikel 13 BauPVO geregelt.

Betretungsrecht

 Gem. Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können Marktüberwachungsbehörden
  • die Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten und,
  • falls nötig und gerechtfertigt, die Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten und die erforderlichen Produktmuster entnehmen.
Ferner sind die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen gem. § 28 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte 
  • hergestellt werden,
  • erstmals verwendet werden,
  • zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
  • ausgestellt sind,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Sie sind befugt, diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.

Fehler im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung

Die formale Nichtkonformität wird in Artikel 59 BauPVO thematisiert. Bei formaler Nichtkonformität fordert die Marktüberwachungsbehörde den Wirtschaftsakteur zur Korrektur auf. Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn 
  • die CE-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Artikel 8 oder Artikel 9 angebracht wurde,
  • die CE-Kennzeichnung nicht angebracht wurde, obwohl dies gem. Artikel 8 Absatz 2 erforderlich ist,
  • die Leistungserklärung nicht erstellt wurde, obwohl dies gem. Artikel 4 erforderlich ist,
  • die Leistungserklärung nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 4, 6 und 7 erstellt wurde,
  • die technische Dokumentation nicht verfügbar oder unvollständig ist. 
Besteht die Nichtkonformität gem. Abs. 1 weiter, trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. (Artikel 59 Abs. 2 BauPVO)  

Checkliste CE-Kennzeichnung – Aller guten Dinge sind ACHT

Als Hilfestellung nicht nur für Hersteller von Bauprodukten, die zur CE-Kennzeichnung ihrer Bauprodukte verpflichtet sind, finden Sie nachfolgend eine Checkliste CE-Kennzeichnung.