Flächennutzungspläne
Der Flächennnutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar.
Die verbindlichen Bauleitpläne (Bebauungspläne) sind aus dem Flächennnutzungsplan zu entwickeln.
Die Bauleitpläne der Gemeinden sind nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch an die Ziele der Raumordnung anzupassen, die im Regionalplan Düsseldorf (RPD) dargestellt sind. Die Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden zu beachten und unterliegen daher nicht der bauleitplanerischen Abwägung wie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Diesen rechtlichen Möglichkeiten des Staates die kommunale Planungshoheit einzuschränken, stehen Mitwirkungsrechte der Gemeinden bei der Aufstellung des Regionalplanes gegenüber.
Das Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung wird in § 34 Landesplanungsgesetz beschrieben.
Verfahren zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG)
Rechtsgrundlagen | Aufgabeninhalt und Arbeitsablauf |
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§ 34 LPlG i.V. mit § 1 Abs. 4 BauGB |
Abstimmung der Bauleitpläne und deren Änderungen mit den Zielen der Raumordnung nach dem Landesentwicklungsprogramm, den Landesentwicklungsplänen und dem Regionalplan. Informationsgespräche zur Beratung der Kommunen vor der Einleitung des offiziellen Verfahrens. |
Rechtsgrundlagen | Verfahren |
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§ 34 Abs. 1 LPlG | Beteiligung der betroffenen Dezernate der Bezirksregierung Prüfen, ob bei der Anfrage der Gemeinde nach den Zielen der Raumordnung die Angaben über die Planungsabsicht für die landesplanerische Stellungnahme ausreichen; falls notwendig, Nachforderungen z.B. von Erläuterungen oder besonderen Begründungen der Planung von Grunddaten, Bestandskarten, Bedarfsnachweisen; Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse und Stellungnahme an die Gemeinde. |
§ 34 Abs. 2 LPlG | Äußerung auf die Anfrage der Gemeinde innerhalb von 2 Monaten zwingend. |
§ 34 Abs. 3 LPlG | Erörterung der Planungsabsicht, wenn die Regionalplanungsbehörde es für geboten hält oder ggf. Erörterung der Planungsabsicht auf Verlangen der Gemeinde; kommt keine Einigung zustande, Entwurf einer Vorlage für den Regionalrat; lehnt auch der Regionalrat die Planung ab, Verfügung an die Gemeinde mit der abschließenden Feststellung, dass die Planungsabsicht nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. |
§ 34 Abs. 4 LPlG | Bei nicht einvernehmlicher Beurteilung durch den Regionalrat und die Regionalplanungsbehörde, Vorlage eines Berichts an die Landesplanungsbehörde; vor Abgang den Bericht dem Regionalrat und der Gemeinde zur Stellungnahme vorlegen. |
§ 34 Abs. 5 LPlG | Prüfung der Bauleitplanentwürfe vor Beginn der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB innerhalb von einem Monat. |
§§ 6, 11 BauGB | Prüfung der Anpassung der Bauleitpläne, Stellungnahme an Dezernat 35 bzw. Mitzeichnung der Genehmigungsverfügung. |