Freiflächen Solaranlage (Symbolbild) © Simon Kraus - stock.adobe.com

Neue Vorgaben für den Ausbau der Solarenergie

Beitrag Zukunftsplaner - newsletter 3/2023 (20.09.2023)

Bisher sieht der Regionalplan im Ziel 1 von Kapitel 5.5.2 eine Steuerung von großen Freiflächensolarenergieanlagen (FFSA) auf vorbelastete Flächen vor (z.B. auf Brachflächen oder entlang von großen Verkehrstrassen).

Die Regionalplanungsbehörde bereitet derzeit die 17. Regionalplanänderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) (Änderung der Festlegungen zu Solarenergieanlagen) vor, um den Spielraum im Regionalplan für den Ausbau der Solarenergie zu erweitern. Anlass ist auch die Änderung verschiedener rechtlicher Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit von Freiflächensolarenergieanlagen (FFSA) auf Landes- und Bundesebene:

Auf der Landesebene wird derzeit die 2. LEP Änderung durchgeführt. Durch die Änderung der textlichen Vorgaben soll die landesplanerisch zulässige Flächenkulisse für FFSA deutlich, über die des aktuell gültigen Ziels 10.2-5 LEP NRW hinaus erweitert werden. Zudem hat die Landesregierung in einem Erlass vom Dezember 2022 erklärt, wie das bestehende LEP-Ziel auszulegen ist, um mehr Spielraum zu gewinnen. Auch auf Bundesebene wird der Ausbau der FFSA gefördert: FFSA sind nun entlang von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen in einem Abstand von bis zu 200 m nach dem Baugesetzbuch privilegierte Nutzungen im Freiraum. Für ihren Ausbau ist keine Bauleitplanung mehr erforderlich. Zudem hat die Bundesregierung im Erneuerbare-Energien-Gesetz neue Fördermöglichkeiten für FFSA entlang von Autobahnen und Schienenwegen geschaffen.

Diese geänderten Rahmenbedingungen sprechen für eine Änderung des Regionalplanes. Die frühzeitige Unterrichtung gem. § 9 Abs. 1 ROG sowie das Scoping gem. § 8 Abs. 1 ROG sind vor kurzem erfolgt.