Geldscheine (Symbolbild)

Wohngeld

Wohnen kostet Geld – oft zu viel für Personen, die nur über geringe Einnahmen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe.
Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe. Wohngeld wird als Zuschuss für die Wohnkosten gezahlt. Wohnkosten können beispielsweise die Miete für Wohnraum oder die Lasten des Eigentums an selbst genutztem Wohnraum sein. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch darauf. Zweck der Gewährung von Wohngeld ist es, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Somit stellt Wohngeld ein wesentliches Element im Netz sozialer Leistungen dar. Das Wohngeld wird je zur Hälfte vom Bund und von den Ländern bezahlt. Sie erhalten es auf Antrag bei der jeweils örtlich zuständigen Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Antragsformulare sind ebenfalls dort erhältlich. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, wird im Wohngeldgesetz im Einzelnen geregelt. Der Wohngeldanspruch ist im Wesentlichen abhängig von:
  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Empfänger und Empfängerinnen von Ausbildungsförderung sowie von bestimmten sozialen Leistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Sozialgeld sind oftmals vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Dort sind auch Anträge auf Wohngeld zu stellen. Seit dem 01.01.2015 ist das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wohngeldrechts wieder eingeführt worden. Die Stadt bzw. Gemeinde übersendet den Widerspruch zur Entscheidung an die Bezirksregierung. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite: Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohngeld