Frequently asked questions (Symbolbild)

Organisatorische Hinweise

Lehrkräftefortbildung

Informationen zur Fortbildung wie beispielsweise Anmeldung, Berechnung der Reisekosten oder Ausstellung von Zertifikaten

Für Lehrerfortbildungsveranstaltungen der amtlichen Lehrerfortbildung muss kein Antrag auf Sonderurlaub gestellt werden, da die Teilnahme an diesen Veranstaltungen eine dienstliche Tätigkeit ist.

Grundsätzlich können auch beurlaubte Lehrerinnen und Lehrer, sofern ihre Rückkehr in den Schuldienst absehbar ist, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und so ihre berufliche Qualifikation sichern bzw. ausbauen. Lehrkräfte, die sich um Wiederaufnahme des Schuldienstes beworben haben, werden von mir gesondert angeschrieben und über spezielle Fortbildungsangebote informiert.

Schwerbehinderung wird als Kriterium bei der Teilnehmerauswahl angemessen berücksichtigt. Bitte bei der Anmeldung auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung hinweisen. Bei Nachfragen zu behinderungsgerechten Tagungsstätten informieren wir im Rahmen unserer Möglichkeiten.

Sollten sich nach Eingang der Einladung für Sie zwingende Gründe ergeben, die einer Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme entgegenstehen, müssen Sie dies dem Dezernat 46 unverzüglich mitteilen, damit wir freiwerdende Plätze ggf. anderweitig vergeben oder Tagungsstättenplätze rechtzeitig abbestellen können.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen, die in einer Tagungsstätte stattfinden, werden Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen zur Verfügung gestellt.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ein Verzicht auf Unterkunft und Verpflegung, z.B. durch tägliche Rückfahrt nach Hause, einer vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch mich bedarf, da ansonsten Regressansprüche entstehen (pro Tag zwischen ca. 45 EUR bis 70 EUR).

Wenn Sie an der Bildung von Fahrgemeinschaften interessiert sind, können Sie auf Nachfrage hin entsprechende Hinweise bekommen.
Besonders bei Fortbildungssequenzen sind Fahrgemeinschaften sinnvoll. Es empfiehlt sich, bei der ersten Sitzung einer Sequenz Absprachen über Fahrgemeinschaften zu treffen.

Die Berechnung der Reisekosten erfolgt nach den Vorschriften des Landesreiskostengesetzes (LRKG) bzw. der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO).
Es ist zu unterscheiden zwischen Reisekosten für die Teilnehmer einer Fortbildung und für die Moderatoren der Fortbildung. Moderatoren erhalten die Reisekosten immer nach den Vorschriften des LRKG. Die Teilnehmer einer Fortbildung erhalten die Reisekosten nach der TEVO. Entsprechend § 6 Abs. 7 TEVO werden Fortbildungen bis zur Dauer von 5 Tagen entsprechend den Regelungen für Dienstreisen behandelt, also nach den Vorschriften des LRKG abgerechnet. Hierbei ist es unerheblich, ob die 5 Tage zusammenhängend sind oder bspw. 5 Einzeltage auf mehrere Wochen verteilt sind.

Grundsätzlich für alle Teilnehmer/innen einer Fortbildungsveranstaltung, die insgesamt länger als 5 Tage dauert

  • Kostenerstattung nur dann, wenn der neue Dienstort (Fortbildungsort) ein anderer ist, als der bisherige Dienstort und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (§ 1 Abs. 3 TEVO)
  • Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1 TEVO) PKW 0,22 Euro, Motorrad: 12 ct für jeden gefahrenen km
  • Verpflegungszuschuss (§ 6 Abs. 2 TEVO) 2,- Euro für Abwesenheitszeiten von mehr als 11 Stunden
  • Grundsätzlich für alle Moderatorinnen und Moderatoren
  • für alle Teilnehmer/innen einer Fortbildungsveranstaltung, die insgesamt bis zu 5 Tagen dauert

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Zusammenstellung der Regelungen (Stand 01.01.2014).

Für die Abrechnung der Reisekosten senden Sie bitte die Kopie der Einladung und die Anlage zur Reisekostenrechnung an die für Sie zuständige Abrechnungsstelle:

  • für Grundschulen
    das zuständige Schulamt
  • für alle anderen Schulformen
    Bezirksregierung Düsseldorf
    Dezernat 46
    Postfach 30 08 65
    40408 Düsseldorf

Antragstellung auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten während der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung

„Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren, so sind diese vom Dienstherrn beziehungsweise von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu erstatten.“ § 11 (3) LGG NRW

Eine Kostenerstattung kann nur für die Inanspruchnahme dienstlich anerkannter interner oder externer Fortbildungsangebote in Anspruch genommen werden. VV zum LGG Nr. 2.2–2.5

Infolgedessen können die durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen entstehenden notwendigen Kosten für die Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstattet werden, sofern keine andere Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der antragstellenden Person zusammenlebt, die Betreuung übernehmen kann. Die Betreuungsperson muss von den Teilnehmenden selbst bestellt werden.

Bei einer Fortbildungsveranstaltung können die Kosten für die notwendige Tages- und Nachbetreuung (ohne Verpflegungskosten) bis zu einem Betrag von 11 € je Stunde, höchstens jedoch bis zu 88 € täglich, erstattet werden (s. § 4 der Beihilfenverordnung). Eine Betreuung ist nur in den Zeiten notwendig, in denen sich die Kinder nicht in Einrichtungen wie Kita oder Schule befinden und in den Zeiten, die in die für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit fallen. Der Wunsch nach Erstattung von Kinderbetreuungskosten muss bereits bei der Anmeldung vermerkt werden. Die Kosten können nach der Veranstaltung bei Dezernat 46 beantragt werden.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.         Bezeichnung/ Kursnummer der Fortbildungsveranstaltung
2.         Datum und Zeitraum der Betreuung
3.         Name und Geburtsdatum des Kindes/ der Kinder
4.         Vereinbarte tägliche Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Arbeitsende)
5.         Name und Anschrift sowie Unterschrift der Betreuungsperson über den Gesamtbetrag und die Bankverbindung der Betreuungsperson. Die Zahlung der Kinderbetreuungskosten ist durch eine Rechnung des Zahlungsempfängers (Betreuer/Betreuerin) nachzuweisen.
6.         Erklärung, dass es sich um eine Betreuung handelt, die gesondert und nicht im Rahmen bestehender Betreuungsverträge erfolgt, und von keiner anderen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person übernommen werden konnte.

Die Überweisung des Zuschusses erfolgt direkt an die Betreuungsperson. Ein Rechtsanspruch auf darüber hinaus gehende Beträge besteht nicht.

Hinweis: Kinderbetreuungskosten werden von Dez. 46 nur für Lehrkräfte an staatlichen Schulen erstattet. Lehrkräfte an Ersatzschulen werden gebeten, die Kinderbetreuungskosten bei ihrem Schulträger zu beantragen und dort die Kosten abzurechnen.

Das entsprechende Antragsformular

Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen werden Teilnahmebescheinigungen / Zertifikate ausgestellt (Voraussetzung für die Vergabe von Zertifikaten: mindestens 80% Teilnahme). Eine Ausfertigung wird zur Personalakte genommen.