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FAQ

Fragen und Antworten zum Themenbereich Schwerbehinderung

Was kann die Schwerbehindertenvertretung für mich tun? Die Schwerbehindertenvertretung

  • vertritt für die jeweilige Schulform die Interessen der Beschäftigten im Schuldienst mit einer Behinderung ab GdB 20.
  • unterstützt Beschäftigte bei Anträgen auf Feststellung ihrer Behinderung bei den zuständigen Behörden.
  • überwacht die Einhaltung aller zugunsten der Beschäftigten mit Behinderung bestehenden Bestimmungen.
  • informiert Beschäftigte mit Behinderung und ihre Vorgesetzten über mögliche Nachteilsausgleiche zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bzw. zum Erhalt der Dienstfähigkeit.
  • berät bei der Beantragung von Maßnahmen, die den Menschen mit Behinderung dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen.
  • nimmt Anregungen und Beschwerden von Menschen mit Behinderung entgegen und wirkt ggf. durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hin.
  • fördert die Eingliederung von Beschäftigten mit Behinderung in den Schuldienst (z.B. Lehrkräften, Fachkräften für Schulsozialarbeit, Fachkräften in Multiprofessionellen Teams).

Rechtliche Grundlagen Beteiligung

Grundlage für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung ist das Informations- und Anhörungsrecht gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX: Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

SGB  IX

Im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) wurden am 1. Juli 2001 das zersplitterte Recht zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie das Schwerbehindertenrecht zusammengefasst und weiterentwickelt. Ziel des Gesetzes ist es, durch besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe) die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dieses Bundesrecht wurde auf Landes- sowie Bezirksregierungsebene konkretisiert.

Richtlinie zum SGB IX in NRW

Die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst (BASS 21-06 Nr. 1) stellt eine verbindliche Vorschrift, sowie eine Arbeits- und Informationsgrundlage dar.  Anzuwenden ist diese Richtlinie nicht nur bei Menschen mit Schwerbehinderung oder Menschen, die ihnen gleichgestellt sind. Auch bei Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 30 ist zu prüfen, ob Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie in Betracht kommen. Ein eingeräumtes Ermessen ist großzügig auszuüben.

​​​​​​​Die Inklusionsvereinbarung mit der Bezirksregierung Düsseldorf

Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretungen wurde unter Beteiligung aller Personalräte mit der Bezirksregierung Düsseldorf als Arbeitgeber erstmals 2006 eine Integrationsvereinbarung ausgehandelt. Diese ist bereits mehrfach evaluiert und fortgeschrieben worden. Die aktuelle Inklusionsvereinbarung (s.u.) ist für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.07.2027 gültig. Darin werden konkrete Ziele definiert und Maßnahmen zur Umsetzung beschrieben.  Dies soll dabei helfen:
  • den behinderungsgerechten Arbeitseinsatz der Kolleginnen und Kollegen an den einzelnen Schulen zu verbessern,
  • regelmäßige Einzelgespräche mit Beschäftigten mit Behinderung (neu: schon ab GdB 20) zu führen und die getroffenen Vereinbarungen verbindlich umzusetzen,
  • die gesetzlichen Vorgaben und die Möglichkeiten der Richtlinien zur Durchführung des SGB IX auszuschöpfen,
  • eine frühzeitige Beratung des geschützten Personenkreises durch Optimierung der Beteiligungsverfahren sicherzustellen,
  • Präventionsgespräche zu veranlassen, falls innerschulische Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Da das Gespräch einen hohen Stellenwert bei der Umsetzung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz Schule einnimmt, wurde der Leitfaden zum Jahresgespräch (s.u.) als Hilfestellung zur Vorbereitung der Gesprächspartner weiterentwickelt und überarbeitet.

Behinderung – was ist das?

Der Begriff Behinderung wird in Anlehnung an die „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in § 2 Abs. 1 SGB IX definiert. Im Vordergrund stehen nicht mehr tatsächliche oder vermeintliche Defizite, sondern das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen. Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. Ein Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen.

​​​​​​​Wozu eine Behinderung anerkennen lassen?

Längerfristige zeitliche Entlastungen und Unterstützungsmaßnahmen zum Erhalt der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit sind nur über die Anerkennung einer Behinderung, Gleichstellung oder Schwerbehinderung zu erreichen. Für die Beantragung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist keine Anerkennung einer Behinderung notwendig.

​​​​​​​Die wesentlichen Nachteilsausgleiche

  • Begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben (beratende und finanzielle Hilfen an Beschäftigte und Arbeitgeber durch Integrationsfachdienste, Integrationsamt, Sozialversicherungsträger)
  • behinderungsgerechter Einsatz in der Schule gemäß der Richtlinie zur Rehabilitation und Teilhabe (BASS 21-06 Nr. 1)
  • Herabsetzung der Altersgrenze für abschlagsfreie Pensionierung oder Rente frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr
  • Möglichkeit einer Pensionierung oder Rente mit Abschlägen auf eigenen Antrag frühestens ab dem 60. Lebensjahr - Inanspruchnahme der früheren Antragsaltersgrenze
  • Förderung der Beschäftigung durch Verpflichtung des Arbeitgebers zu Benachteiligungsverbot und Prävention
  • Ermäßigung der Pflichtstunden bei Lehrkräften mit anerkannter Schwerbehinderung gemäß VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1)
  • Ermäßigung der Pflichtstunden für Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams für Gemeinsames Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen gemäß BASS 21 13 Nr. 11
  • Verbeamtung nach § 6 Abs. 3 Laufbahnverordnung (LVO) von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr
  • 5 Tage Zusatzurlaub (in den Ferien) für Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung
  • Besonderer Kündigungsschutz
Diese Nachteilsausgleiche verfolgen das Ziel, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

​​​​​​​Keine Rechte ohne Nachweis

Um als Mensch mit Handicap langfristig notwendige Unterstützung im Schulalltag in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, seine Behinderungen von einer unabhängigen Stelle feststellen zu lassen. Das Verfahren zur Feststellung einer Behinderung gemäß § 152 SGB IX wird nur auf eigenen Antrag bei den zuständigen Stellen durchgeführt. Ab einem festgestellten „Grad der Behinderung“ (GdB) von wenigstens 50 wird gleichzeitig die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des SGB IX ausgesprochen. Menschen mit Schwerbehinderung oder Menschen, die ihnen nach § 151 Abs. 3 SGB IX  gleichgestellt sind, sowie Menschen mit einem GdB von mindestens 30, können die besonderen Hilfen, die im SGB IX und in der Richtlinie zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst (BASS 21-06 Nr. 1) festgelegt sind, in Anspruch nehmen. Im Bezirk Düsseldorf sollen im Schulbereich auch die behinderungsbedingten Erfordernisse von Beschäftigten mit einem GdB 20 in den Blick genommen werden. Diese Personengruppe kann dazu ein Jahresgespräch (s.u.) führen.