Frequently asked questions (Symbolbild)

AO-SF-Verfahren

Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ durchzuführen.

Es gibt folgende Förderschwerpunkte:

  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und motorische Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen

Die Antragstellung ist in der Regel ein Ergebnis längerer Beratungen der Lehrkräfte miteinander sowie von Gesprächen mit den Eltern.

FAQ

Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder in begründeten Ausnahmefällen durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Februar an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten, um die Bearbeitung bis zum Ende des Schuljahres abzuschließen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im unten stehenden Link.

Um die Antragsstellung für Eltern zu erleichtern, können Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen für Eltern, die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach der Zuwanderung nach Deutschland oder in ein deutschsprachiges Land gekommen sind, beantragt werden. Für die Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen werden Lehrkräfte aus dem Herkunftssprachlichen Unterricht und staatlich vereidigte Dolmetscher*innen von der Bezirksregierung Düsseldorf beauftragt.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für Dolmetscherleistungen wird von der Stammschule des Schülers oder der Schülerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 48 gestellt. Das Antragsformular sowie das Formular zur Gesprächsdokumentation finden Sie im untenstehenden Downloadbereich.

Die Bezirksregierung ist zuständig für die Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gymnasien des Regierungsbezirks sowie für folgende Förderschulen: LVR-HuK Schule Essen (Tonstraße), Luise-Leven-Schule Krefeld, Gerricusschule Düsseldorf, Johanniterschule Duisburg und Karl-Tietenberg-Schule Düsseldorf. Für alle übrigen Förderschulen sowie für Grund- und Hauptschulen ist das jeweilige Schulamt der Stadt oder des Kreises zuständig.

Zur Ermittlung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wird eine sonderpädagogische Lehrkraft beauftragt, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule ein Pädagogisches Gutachten über Art und Umfang der notwendigen Förderung erstellt. In diesem Gutachten ist entsprechend unserer Checkliste zu verfahren.

Gleichzeitig entscheidet die Bezirksregierung im Einzelfall, ob zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt notwendig ist und beauftragt das Gesundheitsamt ggf. diese durchzuführen.

Bevor das Gutachten abgeschlossen wird, werden die Eltern in einem persönlichen Gespräch über die Empfehlungen der Gutachter/innen informiert. Ziel ist es, ein Einvernehmen mit den Eltern zu erlangen. Sollten noch Fragen offen sein, weil z. B. kein Einvernehmen über den Entscheidungsvorschlag besteht, werden die Eltern zu einem Gespräch in die Bezirksregierung eingeladen.
Die Bezirksregierung entscheidet auf der Grundlage des pädagogischen Gutachtens und ggf. des schulärztlichen Gutachtens über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den schulischen Förderort, die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid sowie das pädagogische Gutachten in Kopie. Die Entscheidung der Bezirksregierung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Eltern beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben können.

Förderort kann eine allgemeine Schule, an der die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Gemeinsamen Lernen gegeben sind oder eine dem ermittelten Unterstützungsbedarf entsprechende Förderschule sein.

Zu beachten ist ebenfalls, dass die jeweilige Schule jährlich zu überprüfen hat, ob der festgestellte Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Ist die sonderpädagogische Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, erfolgt ein Antrag auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs, der über die besuchte Schule an die Bezirksregierung gestellt wird.
Im Laufe der Schulzeit kann auch jederzeit ein Wechsel des Förderortes oder / und des Förderschwerpunktes sowie die Erweiterung des Förderschwerpunktes beantragt werden.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie im unten stehenden Link.