Finanzierung und Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung
Bereitstellung von Qualifikationen in der Weiterbildung
Einrichtungen der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz sind auf dem Gebiet der Erwachsenenweiterbildung tätig und haben die Aufgabe, Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung der ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung bereitzustellen. D.h., Sie wenden sich an einen Teilnehmerkreis, der in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Anerkennung
Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätig sind, haben die Möglichkeit, sich nach dem Weiterbildungsgesetz NRW (WbG) anerkennen zu lassen.
Die Anerkennung kann ausgesprochen werden, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 15 WbG erfüllt sind.
Zuständig für die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung ist die jeweilige Bezirksregierung, in deren Bereich die Einrichtung Ihren Sitz hat. Für die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehört und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig ist, ist das jeweilige Jugendamt zuständig.
Weitere Informationen
Förderung
Anspruch auf Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz haben Volkshochschulen und anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft.
Kooperationen / Fusionen von Einrichtungen der Weiterbildung
Einrichtungen der Weiterbildung haben nach dem Weiterbildungsgesetz die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen.
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