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Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Nachvollziehen überwachen der Transportwege, des Verbleibs, der Verwertung, Beseitigung gefährlicher Abfälle

Die Transportwege und der Verbleib bzw. die Verwertung und Beseitigung gefährlicher Abfälle sollen behördlicherseits nachvollzogen und überwacht werden können. Daher sind Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger zur Führung von Nachweisen verpflichtet. Der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, also vor Beginn der Entsorgung, erfolgt mittels sogenannter (Sammel-)Entsorgungsnachweise. Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung, letztendlich die einzelnen Abfalltransporte, wird mittels sogenannter Begleitscheine geführt. Die Nachweisführung erfolgte zunächst in Papierform. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) am 01.02.2007 wurde aber die elektronische Nachweisführung eingeführt. Seit dem 01.02.2011 ist diese von allen Verpflichteten vollständig zu nutzen. Weitergehende Informationen zu den Verpflichtungen und Abläufen im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) finden Sie in dem unten aufgeführten Dokument und den angegebenen Verlinkungen.

Weitere Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren

GADSYS = Gemeinsame Abfall-Datenverarbeitungs-Systeme der Länder

ZKS = Zentrale Koordinierungsstelle, die Stelle, die elektronisch übermittelte Daten der Nachweise und Begleitscheine empfängt und an die zuständigen Behörden weiter leitet, eine technische Infrastruktur, die einen "länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch“ ermöglicht

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

BMU-Schnittstelle - BMU = Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Veröffentlichung der Datenschnittstelle, deren Einhaltung für den elektronischen Datenaustausch notwendig ist, Softwareentwicklungen müssen diese Schnittstellenbeschreibung berücksichtigen