Mülltrennung (Symbolbild)

Gewerbeabfallverordnung

Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

§ 11 Abs. 4 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

Werden gewerbliche Siedlungsabfälle und Abfälle aus privaten Haushaltungen in einer Anlage vorbehandelt, so ist der Betreiber verpflichtet für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende eine Fremdkontrolle zur Einhaltung von Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) an die Verwertungsquote und an die Dokumentation von An- und Auslieferungen von Abfällen durchführen zu lassen. Diese Kontrollen sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Für als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Anlagen entfallen diese Anforderungen. Die Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung, die sich nach § 11 Abs. 4 GewAbfV richtet. Liste von Firmen, die als „Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle“ (nach § 11 Abs. 4  GewAbfV) in NRW anerkannt sind.

Wer ist für die Bekanntgabe zuständig ?

Für die Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach der GewAbfV ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung, wird vor der Bekanntgabe geprüft.

Welche Unterlagen werden benötigt ?

Dem Antrag für die Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle nach der GewAbfV sind folgende Unterlagen beizufügen:

Fachkunde

  • Nachweis der Fachkunde bei den vom Antragsteller benannten Personen, kann durch Prüfungszeugnisse, Diplome, besuchte Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen, bisherige Überprüfungen, Referenzen, Gutachten, sowie durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle, Bescheinigung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation, öffentliche Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung etc. belegt werden,

Unabhängigkeit

  • Die Unabhängigkeit ist gegeben wenn, keine wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstige Drücke das Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrung in Frage gestellt wird.

Zuverlässigkeit

  • Führungszeugnisse aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer,
  • Führungszeugnisse für diejenigen vom Antragsteller benannten Personen, die die Fremdkontrollen eigenverantwortlich durchführen sollen,
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer sowie für die Firma,
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für diejenigen vom Antragsteller benannten Personen, die die Fremdkontrollen eigenverantwortlich durchführen wollen,
  • Bei Antragstellern aus dem EU-Ausland, genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o. g. Voraussetzungen ergibt.

Die polizeilichen Führungszeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein und müssen im Original vorgelegt werden.

Gerätetechnische Ausstattung

  • Es ist eine Liste der Geräte (Hardware) einzureichen, die für die Durchführung der Vor-Ort-Überprüfung und der anschließenden schriftlichen Ausarbeitung notwendig sind.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle, trägt der Antragsteller. Sie ergeben sich aus der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (36. VO zur Änderung der Allgem. Verwaltungsgebühr vom 19.06.2018) Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand, beträgt jedoch mindestens 67,- Euro.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages für die Bekanntgabe einer für die Fremdkontrolle zuständigen Stelle keine Fristen zu beachten.

Anträge / Formulare

  • Formloser Antrag
  • Unterlagen zur Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, sowie zur gerätetechnischen Ausstattung
  • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten

Darüber hinaus

Die in einem Bundesland ausgesprochene Bekanntgabe gilt bundesweit.

Die Antragspflicht entfällt beim Vorlegen einer gleichwertigen Anerkennung (Bekanntgabe) aus einem anderen EU-Staat. Diese Anerkennung ist vor Tätigkeitsaufnahme vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen