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Rechtsvorschriften zur Gentechnik

Gesetze und Verordnungen

Gentechnikgesetz (GenTG)

Das Gentechnikgesetz (GenTG) und die entsprechenden Verordnungen bilden den rechtlichen Rahmen, um die sichere Nutzung der Gentechnik zu gewährleisten.

Das Gesetz findet Anwendung bei

  • Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO),
  • Inverkehrbringen von Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, und
  • Durchführung gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen.

Das GenTG ist ein Bundesgesetz, nach dem die Zuständigkeiten für die Zulassungen von Freisetzungen und dem Inverkehrbringen von GVO bei der zuständigen Bundesoberbehörde und für die Zulassung gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen auf Länderebene angesiedelt sind.

In NRW liegt diese Aufgabe bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

Voraussetzung für die Errichtung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten durchgeführt werden sollen, ist ein behördliches Verfahren, bei dem es sich um eine Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung handeln kann.

Zweck dieses Verfahrens, ist die Überprüfung, ob die vorgesehene Anlage die möglichen Gefahren der gentechnischen Arbeit neutralisiert.

Dazu muss die gentechnische Anlage, abhängig von den durchgeführten gentechnischen Arbeiten, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfüllen.

In der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) sind Sicherheitsmaßnahmen für den jeweiligen Anlagentyp (Laboratorium, Produktionsanlage, Gewächshaus, Tierstall) und die festgestellte Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit festgeschrieben.

Die Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit wird im behördlichen Verfahren festgelegt und richtet sich nach der Risikobewertung der an den Arbeiten beteiligten Komponenten (Spenderorganismus, Empfängerorganismus, Vektoren, übertragene Sequenzen, gentechnisch veränderter Organismus).

Das behördliche Verfahren wird in der Regel mit einem Bescheid abgeschlossen, der dem Betreiber der gentechnischen Anlage zugeht.

In diesem Bescheid wird der Umfang der gentechnischen Anlage dargestellt und die Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeiten festgelegt. Er enthält außerdem Auflagen, die die in der GenTSV vorgeschriebenen Maßnahmen konkretisieren und/oder ergänzen.

Die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Regelungen wird in NRW von der für den Standort der Anlage zuständigen Bezirksregierung überwacht, sodass nach Stand der Wissenschaft und Technik keine Gefahren für die im GenTG genannten Rechtsgüter zur erwarten sind.

Verordnungen

  • Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
  • Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten (Bekanntmachung nach § 5 Abs. 6 Gentechnik-Sicherheitsverordnung): Organismenliste
  • Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen (Gentechnik- Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV)
  • Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
  • Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtspflichten nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV)
  • Verordnung über die Beteiligung des Rates, der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie im Verfahren bei nachträglichen Maßnahmen nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GenTBetV)
  • Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV)
  • Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
  • Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPflEV)
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); Verweis nach § 12 Abs. 8 und Anh. VI Gentechnik-Sicherheitsverordnung
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BiostoffV); Verweis nach § 12 Abs. 8 und Anh. VI Gentechnik-Sicherheitsverordnung