Stempel "Bescheid" (Symbolbild)

Allgemeines zum Genehmigungsverfahren

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gilt in ganz Deutschland und findet seine Rechtsgrundlage im Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Wesentliche Schritte des immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Kurzbezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Genehmigungsbedürftigt nach dem BImSchG sind Anlagen, „die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen“. Welche Anlagen das sind, legt das Immissionsschutzrecht in einer entsprechenden Verordnung enomerativ fest.   Für die Änderung von bestehenden Anlagen, bei der negative Auswirkungen auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter in kleinerem Umfang zu erwarten sind, ist ein Anzeigeverfahren ausreichend. Im Anzeigeverfahren zeigt der Unternehmer der zuständigen Behörde die geplante Änderung an und beschreibt die Auswirkungen auf die Schutzgüter. Die zuständige Behörde entscheidet dann darüber, ob es beim Anzeigeverfahren verbleibt oder aber ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. In der Praxis werden die erforderlichen Verfahren von den Firmen häufig mit den Behörden vorbesprochen und die erforderlichen Unterlagen erläutert. Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, weil darin sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Das BImSchG sieht dabei 2 Arten von Genehmigungsverfahren vor:
  1. vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG), d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
  2. förmliche Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG), d.h. mit Öffentlichkeitsbeteiligung
Ob ein vereinfachtes oder aber ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist wiederum abhängig von der Art und insbesondere den Auswirkungen der Anlage auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter. Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch sofern die entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.   Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat Konzentrationswirkung, so dass die meisten anderen behördlichen Entscheidungen in dem Genehmigungsbescheid konzentriert werden. Dies gilt z. B. für das Baurecht oder kleinere Abwasserbehandlungsanlagen. Die Genehmigung gewährt dem Anlagenbetreiber Rechtssicherheit nicht nur in öffentlich-rechtlicher, sondern auch in privatrechtlicher Hinsicht. Anders als bei Genehmigungen nach dem Baurecht oder dem US-amerikanischen Clean Air Act (CAA) ist der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImSchG nicht auf ewig vor neuen Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Sicherheit gefeit. Nach § 17 Abs. 1 BImSchG können auch noch nach der Genehmigung Anordnungen getroffen werden, um die Betreiberpflichten des § 5 BImSchG (sog. Grundpflichten) durchzusetzen. Dies ist insbesondere die Pflicht, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen abzuwehren, aber auch die Pflicht, schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren und Belästigungen vorzubeugen (sog. Vorsorgeflicht). Grundsätzlich besteht auch die Verpflichtung, die Anlagen nach dem Stand der Technik zu betreiben. „Alte“ Anlagen sind daher ggf. nachzurüsten. Der Gesetzgeber hat folgende maximale Zeiträume für die Dauer von Genehmigungsverfahren vorgegeben: Neugenehmigung: Förmliches Genehmigungsverfahren:        7 Monate Vereinfachtes Genehmigungsverfahren:   3 Monate Änderungsgenehmigung: Förmliches Genehmigungsverfahren:        6 Monate Vereinfachtes Genehmigungsverfahren:   3 Monate

Verfahrensablauf eines förmlichen Genehmigungsverfahrens Genehmigungsverfahren nach BImSchG

  • Beratung und schriftlicher Antrag
  • Prüfung der Vollständigkeit und Behördenbeteiligung
  • Ergänzung der Unterlagen
  • Bekanntmachung des Vorhabens
  • Zur Einsicht auslegen, Beteiligung der Öffentlichkeit
  • Einwendungen
  • Erörterung der Einwendungen
  • Entscheidung   und zusammenfassende Darstellung
  • Zustellung des Genehmigungsbescheides
  • Klagebefugnis von Einwenderinnen und Einwendern