Frequently asked questions (Symbolbild)

FAQ (häufig gestellte Fragen): Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk Düsseldorf (Stand Oktober 2022)

Im Regierungsbezirk Düsseldorf waren die Städte Düsseldorf, Essen, Oberhausen und Wuppertal von der Deutschen Umwelthilfe wegen Überschreitung des auf Grundlage der EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa maximal erlaubten Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m3 verwaltungsgerichtlich verklagt worden. Neben den Luftreinhalteplänen der Bezirksregierung Düsseldorf waren in NRW die Pläne für die Städte Gelsenkirchen (Bezirksregierung Münster), Bochum, Dortmund und Hagen (Bezirksregierung Arnsberg), Paderborn und Bielefeld (Bezirksregierung Detmold) sowie Aachen, Bonn, Düren und Köln (Bezirksregierung Köln) von Klagen betroffen.

Diese Gerichtsverfahren waren von der Zwecksetzung her nicht auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln wie Fahrverbote gerichtet, sondern vielmehr darauf, die Erreichung des mit der EU-Richtlinie verbindlich vorgegebenen Ergebnisses, nämlich die dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte für NO2 durch Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mit geeigneten Mitteln sicherzustellen. Daher konnten diese Verfahren nach intensiven Verhandlungen und der rechtsverbindlichen Zusage, in den Städten jeweils ein breites Bündel an unterschiedlichen Maßnahmen zur Reduktion der NO2-Immissionen umzusetzen, im Wege gerichtlicher Vergleiche in gegenseitigem Einvernehmen beigelegt werden. Hierbei wurde auf die Verhängung von Fahrverboten zugunsten von Maßnahmen verzichtet, die eine günstigere Mittel-Zweck-Relation aufweisen.

Im Regierungsbezirk Düsseldorf sind in den Städten Dinslaken, Düsseldorf, Krefeld, Langenfeld, Mönchengladbach, Neuss, Remscheid und Wuppertal sowie im westlichen Ruhrgebiet (Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen) grüne Umweltzonen eingerichtet worden. Diese sind bis heute nicht aufgehoben worden, um weiterhin die Einhaltung der Grenzwerte und eine bestmögliche Luftqualität zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für die außerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf in NRW liegenden Städte Aachen, Bonn, Eschweiler, Hagen, Köln, Münster, Overath und Siegen sowie das mittlere und östliche Ruhrgebiet (Bochum, Bottrop, Castrop-Rauxel, Dortmund, Gelsenkirchen, Gladbeck, Herne, Herten, Recklinghausen). Diese Umweltzonen dürfen ausschließlich mit solchen Kraftfahrzeugen befahren werden, welche mit einer grünen Plakette nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. Bundesimmissionsschutzverordnung(BImSchV) gekennzeichnet sind.

Der Beginn einer Umweltzone ist mit dem amtlichen Verkehrszeichen 270.1 mit rechtsverbindlicher Außenwirkung gekennzeichnet. Die Plaketten, mit denen man die Umweltzonen befahren darf, sind mit dem Zusatzzeichen 1031 unter dem Verkehrszeichen 270.1 gekennzeichnet.

In den Luftreinhalteplänen zu den jeweiligen Städten sind die Außenbegrenzungen der Umweltzonen beschrieben, so dass man sich im Voraus darüber informieren kann, ob bzw. wie weit man mit seinem Fahrzeug ohne grüne Plakette die jeweilige Stadt befahren darf.

Um die Luftqualität weiter zu verbessern, wurden und werden zahlreiche Maßnahmen diskutiert und umgesetzt. Dazu zählen auf lokaler Ebene z.B. die Stärkung des ÖPNV, die Nutzung emissionsfreier E-Autos und Busse, die umweltsensitive Lichtsignalanlagensteuerung, der Ausbau des Radwegenetzes, der Ausbau bestehender bzw. Bau neuer P & R-Anlagen sowie der Ausbau der Parkraumbewirtschaftung sowie die Entwicklung neuer Logistik- und Mobilitätskonzepte. Zudem soll der ÖPNV schneller, pünktlicher, zuverlässiger und attraktiver werden. Diese Ziele können u. a. erreicht werden durch intelligente Vorrangschaltung von Bahnen und Bussen. Auch soll durch die Errichtung von multimodalen Stationen in der Innenstadt die situationsabhängige Nutzung verschiedener Mobilitätsmittel gefördert werden. Auch ein verstärkter Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität wird in den Städten umgesetzt. Auch Geschwindigkeitsbeschränkungen (z.B. 30 km/h innerorts) sind in Verbindung mit der Schaltung „grüner Wellen“ an den Verkehrsampeln ein geeignetes Mittel, den Verkehrsfluss deutlich zu verbessern.

In der Landeshauptstadt Düsseldorf wurde das Experiment der Umweltspuren wieder abgeschafft, da ihr Nutzen nach Evaluation an den betroffenen Straßen umstritten war. Dennoch gibt es noch Städte wie beispielsweise Essen, in denen das Mittel der Umweltspur grundsätzlich zur Luftreinhaltung Verwendung findet.

Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation – WHO) hat im September 2021 neue Empfehlungen für die Grenzwerte der Luftqualität herausgegeben. Diese werden weltweit und auch bei der Europäischen Kommission in einem längeren Abstimmungsprozess diskutiert. Am 26.10.2022 hat die EU-Kommission strengere Grenzwerte u. a. für Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM10 und PM2,5) vorgeschlagen, wenn auch weniger stark als die Maximalanforderungen der WHO. Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in den nächsten Jahren an strengere Grenzwerte angepasst werden wird. Danach folgt die Umsetzung in nationales Recht.

Bund, Ländern und Städten ist zu empfehlen, unter den Aspekten des Klimaschutzes, der Energie- und Lebensmittelversorgung sowie des Verkehrs die weitere Verbesserung der Luftqualität bei ihren Planungen und Fördermöglichkeiten im Auge zu behalten.