Lärmschutz (Symbolbild)

Maßnahmen gegen Umgebungslärm

Lärm wird üblicherweise als unerwünschter Schall definiert, der störend, belästigend oder gar gesundheitsschädlich auf einen wirkt. Hierunter lassen sich alle zu hörenden Geräusche zusammenfassen, die das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden beeinträchtigen.

Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde.

Soweit die Definition, mit der Rechtsvorschriften Lärm beschreiben.

Die Hauptquellen des Lärms sind der Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm, Wohn- und Freizeitlärm und der Baulärm.

Lärm ist nicht nur ein physikalisches, sondern auch ein sozial-psychologisches/subjektives Phänomen. Dies zeigt sich z. B. bei der Beurteilung von lauter Musik, die von dem anderen als belästigend und störend empfunden wird.

Lärm kann durch administrative, technische und planerische Maßnahmen sowie auch mit den Mitteln der Aufklärung bekämpft werden.

Beispielhafte administrative Maßnahmen

  • die gesetzliche Festlegung von Grenzwerten
  • die Festlegung von Lärmschutzbereichen für Flugplätze
  • die Gewährung von Benutzervorteilen für besonders lärmarme Erzeugnisse

Die technischen Maßnahmen umfassen

  • die Lärmbekämpfung an der Quelle z. B. durch Konstruktion leiser Fahrzeuge, Änderung der Betriebsweise usw.
  • Minderungsmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Lärms z. B. durch Errichtung von Lärmschutzwällen oder Einbau von  Schallschutzfenstern
  • Minderungsmaßnahmen beim Lärmbetroffenen z. B. durch Gehörschutz

Zu den planerischen Maßnahmen gehören

  • die Berücksichtigung des Lärmschutzes bei der Stadt- und Verkehrsplanung
  • nachträgliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, verkehrsregelnde und verkehrslenkende Maßnahmen
  • die Erstellung und Durchführung von Lärmvorsoge- und Sanierungsplänen.

Aufklärungsmittel

Mittel der Aufklärung sind im Bereich der Lärmbekämpfung von besonderer Bedeutung, weil häufig schon durch einfache Verhaltensänderungen, z. B. beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Haushalts- oder Arbeitsgeräten spürbare Lärmminderungen erreicht werden können.

Zur Beschreibung und Lösung von Lärmproblemen gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, technische Regeln und Richtlinien.

Die behördlichen Zuständigkeiten sind unterschiedlich geregelt. Vereinfacht kann man sagen, dass die Staatlichen Umweltämter für die Lärmbekämpfung im gewerblichen Bereich, die Verkehrsbehörden und die Polizei im Verkehrsbereich und die allgemeinen Ordnungsbehörden einschließlich der Bauaufsichtsbehörden im Bereich sonstiger Lärmquellen (z. B. von Gaststätten) zuständig sind.

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Gesetze

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen , Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl I S. 3831)
  • Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG -) i.d.F. vom 04.05.2004 (SGV 7129)

Verordnungen

  • Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung (BGBL I S. 1036)
  • Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutz (BGBL I 1991 S. 1588)

Technische Regeln und Richtlinien

  • Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl.  S. 503)
  • DIN 45645-1 Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen, Teil 1: Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
  • DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin